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Rechtsfragen - Fehlberatungsklagen: Handlungsbedarf für Rechtsschutzversicherer

Rechtsschutzversicherer können sich bei Klagen wegen Fehlberatung nicht auf eine Klausel in ihren Versicherungsbedingungen berufen, in der "die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (zum Beispiel Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (zum Beispiel Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)" vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Das Oberlandesgericht München hat eine entsprechende Ausschlussklausel der D. A. S. Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG für unwirksam erklärt, die viele Versicherungen in dieser oder ähnlicher Form in ihren Rechtsschutzbedingungen verwenden (Aktenzeichen 29U/589/11).

Grundsätzlich beanstandet hat das Gericht den Ausschluss der Kostenübernahme bei Klagen wegen Fehlberatung nicht. Die Formulierung müsse aber eindeutig und auch für den Laien verständlich sein. Die genannte Klausel nannte das Gericht unklar und unverständlich. Zwar könnten Kunden erkennen, dass ihr Versicherungsschutz eingeschränkt sei. Welche Arten von Geldanlagen als Effektengeschäft eingeordnet werden, sei aber nicht ersichtlich, zumal es weder eine Legaldefinition noch eine einheitliche Begriffsklärung in der Fachliteratur gebe.

Wollen die Versicherer Fehlberatungsklagen auch künftig aus der Deckungszusage ausschließen, werden sie hier also sehr viel konkreter werden müssen. Zunächst aber werden sie wohl für Fälle aufkommen müssen, die sie bei der Kalkulation ihrer Tarife nicht einkalkuliert hatten. Dabei geht es nicht nur um die Kostenübernahme bei bereits laufenden oder abgeschlossenen Verfahren. Auch mancher Anleger, der durch den bislang fehlenden Deckungsschutz bisher davon abgehalten war, vor Gericht zu ziehen, könnte das jetzt nachholen - sofern die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Red.

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