Gespräch des Tages

Rechtsfragen - Abtretung von Kreditforderungen: strittige Amtsträgereigenschaft

Dr. André Große Vorholt, Rechtsanwalt, Partner, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Mannheim, schreibt der Redaktion: "Seit geraumer Zeit wird über die Zulässigkeit der Abtretung von Kreditforderungen - insbesondere im Zusammenhang mit notleidend gewordenen Krediten - durch Banken an Investoren gestritten. Diese Diskussion gewinnt durch die tragischen Umstände der Veräußerung eines , Kreditpaktes' durch die Sparkasse Wedel an die schweizerische Großbank Credit Suisse an emotionaler und juristischer Schärfe: Angeblich als Reaktion auf Zwangsvollstreckungsbemühungen der durch die Credit Suisse eingeschalteten Zwangsvollstreckungsunternehmen soll sich eine 84-Jährige das Leben genommen haben, um eine bessere Verwertung der durch sie bewohnten Wohnung durch ihre Erben zu erreichen.

Juristisch spannend wird der Fall dadurch, dass die Staatsanwaltschaft Kiel im Fall , Sparkasse Wedel' unter anderem prüft, ob sich die Entscheidungsträger wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 St GB) strafbar gemacht haben. Der Vorwurf: Sparkassen seien als öffentlich-rechtliche Kreditinstitute juristische Personen, deren Entscheidungsträger als Amtsträger anzusehen seien. Diese Personen unterlägen im Unterschied zu Verantwortlichen privater Banken hinsichtlich der im Rahmen ihrer Tätigkeit erlangten Geheimnisse einer strafbewehrten Verschwiegenheitsverpflichtung. Da eine Abtretung der Kreditforderungen in diesem Fall mit der Offenlegung von geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen zwingend verbunden gewesen sei, hätten sich die verantwortlichen Amtsträger durch die Forderungsabtretungen strafbar gemacht.

Das apodiktisch in den Raum gestellte Hauptargument der Kritiker dieser , NPL-Transaktion' ist in Wahrheit keines: Dass der öffent-lich-rechtliche Charakter der Sparkasse nicht ausreichen wird, um sie als eine die Amtsträgereigenschaft vermittelnde Stelle anzusehen, liegt auf der Hand. In der Rechtsprechung liegen bereits Entscheidungen vor, in denen diese Rechtsfrage für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (das Bayerische Rote Kreuz) und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verneint wurde. Als entscheidendes Kriterium dürfte vielmehr die Frage anzusehen sein, ob die Sparkassen noch als , verlängerter Arm des Staates' anzusehen sind. Die Rechtsprechung verlangt im Rahmen einer restriktiver werdenden Rechtsprechung für die Annahme einer Amtsträgereigenschaft aussagekräftige Kriterien, die eine Unterscheidung staatlichen und privaten Handelns zulassen. Dass solche Merkmale festgestellt werden können, ist im Hinblick auf die Tatsache, dass die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute als Wettbewerber privater Banken und wie diese auftreten, eher nicht zu erwarten. Die Entwicklungen im Bereich der Gewährträgerhaftung werden wohl die letzten noch spürbaren Unterschiede verschwinden lassen.

Unabhängig von der strittigen Frage der Amtsträgereigenschaft wird in der aktuellen Diskussion zudem darauf hingewiesen, dass den Sparkassen wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht untersagt werden dürfe, notleidende Kredite nicht wie ihre privaten Wettbewerber verwerten zu können.

Außerdem wird häufig übersehen, dass von einer strafbarkeitsbegründenden Geheimnisoffenbarung ohnehin nur die Rede sein kann, wenn die Preisgabe der anvertrauten Geheimnisse , unbefugt', also ohne Zustimmung des Geheimnisträgers erfolgt wäre. Hiervon kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn kreditvertraglich zivilrechtlich wirksame Abtretungsbefugnisse vereinbart wurden.

Andere aktuelle Entwicklungen im Bereich der Sparkassen könnten die vorstehenden Überlegungen übrigens künftig weitgehend obsolet machen: Die Rechtsprechung geht bei der Bewertung von PPP-Modellen davon aus, dass immer dann, wenn Private im Rahmen eines Beteiligungserwerbs an einer juristischen Person wesentliche unternehmerische Entscheidungsrechte erhalten, durch die Beteiligungsgesellschaft keine Amtsträgereigenschaft mehr vermittelt werden kann."

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