Regulierung I

Basiskonto mit Tücken

Mitte Januar fand im Deutschen Bundestag die 1. Lesung des Regierungsentwurfs zur Umsetzung der Zahlungskontenrichtlinie statt. Die damit erfolgende Regelung des "Girokontos für jedermann" wird namentlich von Verbraucherschützern und auch der Linken als überfällig gepriesen. Im Detail liegen jedoch durchaus Tücken.

So weist die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hin, dass die vorgesehenen Fälle, in denen Banken und Sparkassen es ablehnen dürfen, ein Basiskonto zu eröffnen beziehungsweise in denen sie ein Kündigungsrecht haben, zu kurz greifen. Besonders problematisch: Verstöße gegen Embargovorschriften (Nennung des Antragstellers in EU-Sanktionslisten) oder gegen gesetzliche Mitwirkungspflichten werden als Ablehnungsgründe nicht anerkannt. Warum eigentlich? Wenn jedes Elternpaar einen Haufen Papiere vorlegen muss, um für ein Kind ein Sparkonto zu eröffnen - warum sollen dann für Zielgruppen, die sich als sehr viel schwieriger erweisen könnten, an dieser Stelle Ausnahmen gemacht werden? Sicher wäre es falsch, jedem Inhaber eines Basiskontos die Absicht zu unterstellen, dieses zur Geldwäsche zu nutzen. Doch sollte dieses Risiko nicht völlig ausgeblendet werden. Wo es Lücken im System gibt, da werden sie bekanntlich genutzt. Und wie wichtig eine Geldwäsche-Prävention ist, ist spätestens in Zeiten des IS-Terrors offensichtlich geworden.

Ein anderer Kritikpunkt ist die Tatsache, dass in Zukunft in der Person des Antragstellers liegende Ablehnungs- oder Kündigungsgründe nach wenigen Jahren verjähren sollen. Das könnte dazu führen, dass zum Beispiel ein verurteilter Bankräuber drei Jahre nach seiner Verurteilung einen Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos selbst bei dem geschädigten Kreditinstitut hätte. Mag sein, dass das nicht eben ein typisches Szenario darstellt. Und doch entspräche so etwas gewiss nicht dem allgemeinen Rechtsempfinden, bei dem doch auch die "Billigkeit" immer eine Rolle spielt. Für solche Szenarien müssten zweifellos Ausnahmetatbestände geschaffen oder doch mindestens die Verjährungszeiten verlängert werden. Red.

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