GIROKONTO

Zweiklassengesellschaft beim Basiskonto?

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Schon als das heutige Basiskonto noch "Girokonto für jedermann" hieß und eine freiwillige Selbstverpflichtung der deutschen Kreditwirtschaft war, entfiel der Löwenanteil dieser Konten auf die Sparkassen - nicht ausschließlich, aber auch deshalb, weil nicht alle Sektoren der Kreditwirtschaft die entsprechende Selbstverpflichtung, jedem den Zugang zu einem Girokonto zu ermöglichen, gleichermaßen ernst nahmen.

Bei den Flüchtlingen aus der Ukraine scheint das nicht anders zu sein. Am 11. April teilte der DSGV mit, die Sparkassen-Finanzgruppe habe die Marke von 100 000 Konten für Kriegsgeflüchtete aus der Ukraine übertroffen. Insgesamt führten die Sparkassen zu diesem Stichtag 100 524 solche Konten. Gemessen an der offiziellen Zahl der registrierten Ukrainer in Deutschland, abzüglich der begleiteten Minderjährigen, kommt der DSGV zu dem Schluss, dass etwa die Hälfte der Kriegsgeflüchteten ein Konto bei einem Institut der Sparkassen-Finanzgruppe eröffnet hat.

Dass dies so ist, lässt sich leicht erklären: Zum einen spielt natürlich die schiere Präsenz in der Fläche eine wichtige Rolle. Zudem haben die Sparkassen beziehungsweise ihre Verbände in Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags sehr frühzeitig damit begonnen, Informationen über das Bankwesen in Deutschland und über Kontoeröffnung und Zahlungsverkehr in ukrainischer Sprache zu verbreiten, um den Menschen die Orientierung zu erleichtern.

Damit der Kontoeröffnungsprozess möglichst unbürokratisch läuft, hat die BaFin im April ihre ursprüngliche Aufsichtsmitteilung vom März noch einmal abgeändert. Im Hinblick darauf, dass eine erhebliche Zahl von Flüchtlingen aus dem ukrainischen Kriegsgebiet allein über ukrainische Ausweisdokumente verfügt, die nicht den Anforderungen des § 12 Geldwäschegesetz (GwG) entsprechen, wird die Aufsicht bei der Eröffnung eines Basiskontos nicht beanstanden, wenn die Flüchtlinge nicht über ein den Anforderungen des § 12 GwG genügendes ukrainisches Ausweisdokument (Reisepass oder ID-Card Modell 2015) beziehungsweise einen Ankunftsnachweis gemäß § 63 a Asylgesetz (AsylG) verfügen. Voraussetzung ist allerdings, dass neben einem ukrainischen Ausweisdokument zusätzlich ein Dokument einer deutschen Behörde (wie Anlauf-, Fiktions- oder Meldebescheinigung) vor gelegt wird, aus dem sich ergibt, dass die zu identifizierende Person unter dem im Ausweisdokument genannten Namen geführt wird. Das Basiskonto unterliegt dann bis zum Vorliegen einer den Anforderungen des § 12 GwG entsprechenden Überprüfung der Identität einem verstärkten Monitoring. Das wiederum heißt: Für die Banken beziehungsweise Sparkassen vor allem wird es noch aufwendiger.

Vor diesem Hintergrund ist es zwar aller Ehren wert, dass viele Institute bei den Konten für die ukrainischen Flüchtlinge auf Kontoführungsentgelte verzichten. Es ist aber auch verständlich, wenn andere das nicht tun - und sei es nur um der Gleichbehandlung willen. Auch der Zugang der Ukrainer zu Hartz IV ist schließlich nicht unumstritten. Das Wort von Flüchtlingen erster und zweiter Klasse macht die Runde. Sonderkonditionen beim Girokonto mögen für die Betroffenen zwar angenehm sein. Sie verstärken diesen Effekt jedoch noch. Und im Grunde gilt das auch für die Aufsichtspraxis. Red.

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