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Neues Geld aus Kunststoff

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Auf der World Money Fair in Berlin präsentiert das Bundesfinanzministerium eine erste Sammlermünze mit einem blauen Polymerring zwischen Münzkern und äußerem Rand der Münze. Ulrich Stoltenberg geht deshalb der Frage nach, inwieweit die Verwendung von Nichtmetallen in der Münzprägung zulässig ist. Sein Resümee: Das Münzgesetz von 1950 war in Sachen Materialien innovativer als das geltende. Dennoch bestehen - soweit die Unbedenklichkeit gegeben ist - keine rechtlichen Bedenken. Soweit sich die Verwendung des Kunststoffs bei den Sammlermünzen bewährt, sei deshalb längerfristig mit grundlegenden Veränderungen bei der gesamten Münzproduktion zu rechnen. Red.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 29. April 2015 in seiner Pressemitteilung Nr. 12 angekündigt, dass im ersten Halbjahr 2016 eine 5-Euro-Sammlermünze "Planet Erde" ausgegeben wird. Das Besondere an dieser Münze ist der blaue Polymerring zwischen dem Münzkern und dem äußeren Ring der Münze.

Die Verwendung von Kunststoffen ist für die bundesdeutsche Münzprägung neu. Entsprechend groß ist die Resonanz in den verschiedensten Magazinen, Fachzeitschriften und Nachrichtenblättern. Auch im Internet findet sich an den verschiedensten Stellen Werbematerial unterschiedlicher Münzhändler.

Bei aller Begeisterung für die Münze beziehungsweise die Hoffnung, mit dem neuen Produkt endlich etwas gefunden zu haben, was neue (junge) Kundenkreise erschließt, fehlt bislang eine kritische Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Einsatz von Kunststoffen beziehungsweise Nichtmetallen in der Münzprägung überhaupt statthaft ist. Um dies zu klären, sind zunächst die europäischen Regelungen zur Münzenprägung zu analysieren.

Unterschiedliche EU-Vorgaben für Umlauf- und Sammlermünzen

In Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 651/2012 vom 4. Juni 2012 ist festgelegt, dass die Mitgliedsstaaten, deren Währung der Euro ist, zwei Arten von Euro-Münzen ausgeben dürfen:

- Umlaufmünzen (zu denen auch die 2-Euro-Gedenkmünzen zählen) und

- Sammlermünzen. Für die beiden Münzarten bestehen unterschiedliche Vorgaben.

Die technischen Merkmale für Umlaufmünzen sind in den unmittelbar geltenden1) Verordnungen (EG) Nr. 975/98 vom 3. Mai 1998 und 566/2012 vom 18.Juni 2012 festgelegt. Die vorgegebenen Münz-Spezifikationen hinsichtlich Durchmesser, Dicke, Gewicht, Farbe, Zusammensetzung und Rändelung sind für alle am Euro teilnehmenden Länder zwingend. Kein Land, das den Euro als Währung hat, kann bei der Ausprägung der Umlaufmünzen von den vorgegeben Metallen und Metall-Legierungen abweichen und eigenständig neue Werkstoffe einsetzen. Dies gilt auch für die Implementierung neuer, im Kunststoff eingebetteter Sicherheitsmerkmale. Auch das vorgesehene Nominal von 5 Euro ist als Stückelung bei den Umlaufmünzen nicht vorgesehen.

Die Münze kann daher bei der aktuellen Gesetzeslage nicht als Geld2) in den Verkehr gebracht werden. Im Inland, innerhalb Deutschlands, kann die Münze jedoch als Zahlungsmittel eingesetzt werden3) , wenn sie als Sammlermünze geprägt und in den Verkehr gegeben werden darf.

Nach Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) 651/2012 sind Sammlermünzen Euro-Münzen, die nicht für den Umlauf ausgegeben werden, sondern für Sammler bestimmt sind. Die europarechtlichen Vorgaben für diese Art der Münzen sind dabei vornehmlich darauf ausgerichtet, den Bereich der Umlaufmünzen zu schützen.

Sammlermünzen mit deutlicher Unterscheidbarkeit

Auf den Sammlermünzen muss daher der Ausgabestaat klar angegeben und leicht zu erkennen sein.

- Damit Sammlermünzen sich deutlich von Umlaufmünzen unterscheiden, müssen sie auch einen anderen Nennwert haben.

- Ihre Motive/Darstellungen dürfen grundsätzlich keine Ähnlichkeit mit den gemeinsamen Seiten der Umlaufmünzen aufweisen. Bei bestehenden Ähnlichkeiten mit den nationalen Seiten muss das Gesamterscheinungsbild der Münze leicht zu unterscheiden sein.

- Die Sammlermünzen dürfen keine Randprägung mit feiner Wellenstruktur oder die Form einer "spanischen Blume" aufweisen, wie sie beim 20-Euro-Cent-Stück Verwendung findet.

- Darüber hinaus müssen sich Sammlermünzen mindestens in zwei der drei Merkmale Farbe, Durchmesser und Gewicht deutlich von den Umlaufmünzen unterscheiden. Hiervon ist auszugehen, wenn die Werte einschließlich der Toleranzen außerhalb der für Umlaufmünzen festgelegten Toleranzbereiche liegen.

Ist Kunststoff zulässig?

Die neue Münze wird ein Gewicht von 9 Gramm bei einem Durchmesser von 27,25 mm haben. Das Gewicht wird somit dem 2-Euro-Stück (8,5 Gramm) ähneln, sie ist jedoch im Durchmesser 1,5 mm größer. Da sich die Münze zudem farblich von den Umlaufmünzen, hier insbesondere von den 2-Euro-Münzen, abhebt, ist davon auszugehen, dass die EU-Vorgaben für die Ausgabe von Sammlermünzen erfüllt werden.

Damit rückt die Frage in den Mittelpunkt, ob für die Ausprägung der Münzen Kunststoff Verwendung finden darf und ob Vorgaben auszumachen sind, wie hoch der Anteil des Kunststoffs an der Gesamtmünze maximal ausmachen darf. Im Kern gipfelt die Frage darin, ob die Bundesregierung auch Kunststoff-Sammlermünzen prägen und in den Markt geben darf.

Ein Blick in die einschlägige Literatur, aber auch eine schnelle Recherche im Internet zeigt, dass privates, aber auch offizielles Geld in der Vergangenheit aus den kuriosesten Nichtmetall-Werkstoffen hergestellt wurde. Böttger-Steinzeug, Porzellan, Ton, Pappe, Holz, gepresste Kohle, Leder, Vulkanfiber und Glas haben in der frühen Münzproduktion Verwendung gefunden4) . Auch Kunststoffe wurden bereits für die Münzproduktion verwendet 5) .

Einschränkung durch das Münzgesetz?

Dies bedeutet jedoch nicht ohne Weiteres, dass gegenwärtig deutsche (Sammler-) Münzen6) aus diesen Materialien oder Kunststoffen hergestellt werden dürfen. Zwar bestimmt die Bundesregierung nach § 5 MünzG die Nennwerte und die Gestaltung sowie im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank die technischen Merkmale der Sammlermünzen. Gegebenenfalls bestehende Einschränkungen aus dem Münzgesetz sowie immanente Schranken sind dabei jedoch zu beachten.

Eine erste Einschränkung kann sich unmittelbar aus dem Münzgesetz ergeben. In § 6 Abs. 3 MünzG7) wird ausgeführt, dass den Münzstätten die zur Ausprägung erforderlichen Münzmetalle vom Bundesministerium der Finanzen zugewiesen werden. Ausführungen zu anderen Materialien, insbesondere zu Kunststoffen, finden sich im Münzgesetz nicht.

Dies kann bedeuten, dass (Sammler-) Münzen ausschließlich aus Metallen zu fertigen sind oder aber, dass die Materialgestellung, zumindest nach dem Wortlaut des Gesetzes, auf die Metallzuweisung beschränkt ist und dass andere Materialien von den Prägestätten beschafft werden müssten, wobei die Frage eines finanziellen Ausgleichs für diese Leistung der Prägestätten offen wäre.

Die amtliche Begründung zu § 6 Abs. 3 MünzG enthält hierzu keine näheren Ausführungen. Es findet sich nur der Hinweis, dass die Regelung des aktuellen Münzgesetzes der Bestimmung des § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen8) aus dem Jahr 1950 entspricht. Dort wurde gleichlautend ausgeführt, dass die zur Ausprägung benötigten Metalle zugewiesen werden.

Auch ältere deutsche Münzgesetze helfen an dieser Stelle nicht weiter. Ein Blick in die Münzgesetze von 1871 (§ 4 Abs. 1)9) , 1873 (Art. 3 Ziffern 1, 2 und 3)10) , 1909 (§ 2)11) und 1924 (§ 3 Abs. 1 Satz 2)12) zeigt, dass ausschließlich Metalle für die Münzproduktion eingesetzt wurden. Öffnungsklauseln für den Einsatz anderer Werkstoffe sind in den vorgenannten Gesetzen nicht enthalten.

Hinweis im Münzgesetz von 1950

Der Einsatz von Nichtmetallen bei der Münzproduktion kann jedoch gegebenenfalls über eine Auslegung des § 5 MünzG eröffnet werden. Nach dieser Regelung bestimmt - wie eingangs erwähnt - die Bundesregierung mit Benehmen mit der Deutschen Bundesbank die technischen Merkmale der Euro-Sammlermünzen. Was unter diesen zu verstehen ist, wird in den Bundestags-Drucksachen13) jedoch nicht erläutert.

Eine mittelbare Ableitung kann allerdings aus § 6 MünzG 1950 erfolgen, da diese Bestimmung einen ähnlichen Regelungsinhalt hat wie der aktuelle § 5 MünzG. Nach § 6 MünzG 1950 bestimmt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Zentralbankrat ... das Material und das Mischungsverhältnis der Münzen14) . In der Gesetzesbegründung15) findet sich der ergänzende Hinweis, dass die Festsetzung von Gestalt, Gewicht und so weiter (also auch dem Material) der Entwicklung vorbehalten bleiben muss. Der Gesetzgeber des ersten bundesdeutschen Münzgesetzes war damit künftigen Entwicklungen gegenüber ausgesprochen offen. Er wollte sich auch hinsichtlich der Münzmaterialien nicht dauerhaft festlegen. Mit der "Übernahme" dieser Regelung in das aktuelle MünzG dürfte auch der Einsatz neuer, innovativer Materialien zumindest nicht ausgeschlossen sein.

Keine zwingenden Vorgaben für gewollten Ausschluss von Nichtmetallen

Für einen gewollten Ausschluss von Nichtmetallen16) bei der Münzproduktion bestehen jedenfalls keine zwingenden, aus der Historie gewachsenen Vorgaben. Der Bundesregierung ist es damit grundsätzlich unbenommen, auch Kunststoffe und andere Materialien als Metall bei der Münzproduktion einzusetzen17) .

Die Einsatzmöglichkeiten sind dabei nicht beschränkt. Neben der Implementierung kleinerer Kunststoffteile in eine Metallmünze reicht das rechtlich zulässige Spektrum bis zur vollständigen Substitution des Metalls. Ob und in wieweit dies allerdings von Sammlern18) akzeptiert würde, ist offen.

Immanente Schranken und Frage der Werthaltigkeit

Auch wenn viele Materialien für die Münzproduktion geeignet sind beziehungsweise geeignet scheinen, dürfen solche Materialen nicht eingesetzt werden, von denen eine Gesundheitsgefährdung ausgehen kann.

- Bedenklich sind hier bereits Stoffe, auf die eine nicht unbedeutende Anzahl von Menschen mit Kontakt-Allergien oder auch nur mit Hautreizungen reagiert. Vor einem Einsatz der Kunststoffe ist daher der Nachweis der Unbedenklichkeit zu führen.

- Weiterhin sind solche Materialien bei der Münzproduktion ausgeschlossen, bei denen nicht von einer zumindest längerfristigen Beständigkeit ausgegangen werden kann. Dabei ist keineswegs nur auf die physikalische Haltbarkeit des Stoffes an sich, sondern auch auf dessen chemische Reaktion bei Kontakten mit anderen Materialien zu achten.

Bei den Ausgangsmaterialien für die Sammler-Münzherstellung hat die Werthaltigkeit der eingesetzten Stoffe keine besondere Bedeutung. Das Münznominal kann unter, aber auch oberhalb des Materialwerts liegen. Aus der Sicht des Bundeshaushalts ist allerdings darauf zu achten, dass die Sammlermünzen immer zu einem Verkaufspreis in den Markt gegeben werden, der über dem Materialwert liegt19) .

Ungewollte Reflexwirkungen

Obgleich - wie darstellt - keine rechtlichen Hindernisse bestehen, Sammlermünzen teilweise, überwiegend oder auch vollständig aus Kunststoffen herzustellen, können sich ungewollte Reflexwirkungen ergeben. Dies gilt vornehmlich für die Prägestätten. Soweit in diesen überwiegend Kunststoffe verarbeitet werden, wandelt sich der Metall verarbeitende Betrieb in einen Betrieb der Kunststoffindustrie. Die Folge ist, dass dann andere Tarifpartner zuständig sind20) und gegebenenfalls auch andere Tarifabschlüsse (insbesondere im Hinblick auf Bezahlung und Wochenarbeitszeit) Geltung beanspruchen können. Aktuell ist damit jedoch nicht zu rechnen.

Der Schutz der Euro-Münzen beginnt nicht erst beim Herstellen von Falschgeld oder dem Verfälschen von Geld. Bereits bei einer bloßen Verwechselungsgefahr mit Medaillen werden die Euro-Münzen durch entsprechende Rechtsverordnungen geschützt. Schon zu DM-Zeiten musste sich die Rechtsprechung bis zum Bundesgerichtshof 21) mit Marken aus Plastik (Einkaufswagenchips) beziehungsweise der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken (MedaillenVO) beschäftigen.

Dieser Rechtsprechung lag die bis Oktober 2005 geltende Verordnung22) zugrunde. Der dort ausgebildete Schutz war umfassender Natur und nicht auf bestimmte Materialien beschränkt, aus denen die Medaillen, Marken und Ähnliches gefertigt wurden. Die einzige Ausnahme war in § 4 Abs. 3 enthalten, der festlegte, dass Repliken der auf den Euro-Münzen befindlichen Münzbilder auf nichtmetallischen Marken nicht verboten sind, wenn deren Durchmesser 50 Prozent größer oder kleiner ist als die jeweilige Euro-Münze.

Keine grundlegenden rechtlichen Bedenken

Nach dieser Regelung wären auch Marken verboten gewesen, die die (Teil-)Kunststoff-Sammlermünzen beispielsweise als Voll-Plastikchips nachbilden.

Mit der neuen Medaillenverordnung aus dem Jahr 200523) ist dieser Schutz entfallen. Zwar beschränkt sich die neue Medaillenverordnung entgegen ihrem Wortlaut nicht auf Euro-Gedenkmünzen (dies wären nur die 2-Euro-Münzen im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EU) 651/2012)24) und gilt auch beziehungsweise nur für Sammlermünzen. Gleichwohl hat sich der Gesetzgeber in § 1 Nr. 2 der Verordnung auf den Schutz der Münzen vor Medaillen und Münzstücken aus Metall beschränkt. Dies bedeutet, dass unterhalb des Strafrechts aktuell kein Schutz vor Verwechselungen mit Plastikmarken et cetera besteht.

Auf europäischer Ebene ist ebenfalls kein Schutz zu erwarten. Die einschlägige Verordnung25) beschränkt sich in Art. 1 c) wie die deutsche MedaillenVO auf Metallgegenstände. Verdeutlich wird dies zudem durch Punkt (8) der vorangestellten Erwägungen für den Erlass der EU-Verordnung.

Die Münzherstellung unter Verwendung neuer innovativer Materialien begegnet keinen grundlegenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere kann - bei einem Nachweis der Unbedenklichkeit - auch Kunststoff bei der Münzproduktion eingesetzt werden.

Die aktuell bestehenden Gesetze sind auf den Einsatz dieser Materialien allerdings nicht ausgerichtet.

Soweit sich die Verwendung des Kunststoffes bei den deutschen Sammlermünzen verfahrens- und sicherheitstechnisch bewährt, ist damit zu rechnen, dass es längerfristig zu grundlegenden Veränderungen bei der gesamten Münzproduktion kommt.

Fußnoten

1) Die im Münzbereich relevanten Verordnungen haben allgemeine Geltung und sind in den Mitgliedsstaaten unmittelbar gültig. Einer Übernahme in nationales Recht bedarf es nicht, vgl. Artikel 288 AEUV.

2) Sammlermünzen sind auch dann kein Geld, wenn sie als offizielles Zahlungsmittel zugelassen sind, siehe dazu BGH, Urteil vom 27. August 2013, V ZR 108/12.

3) Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 651/2012.

4) http://www.geldgeschichte.de/Material_der_Muenzen.aspx

5) Unter http://www.starshop-forum.de/viewtopic.php?t=6203 findet sich der Hinweis, dass die Landeszentralbank Transnistriens (Pridnestrowische Molddauische Republik) seit 2014 Münzen aus einem neuartigen Komposit-Kunststoff verausgabt. Das Ausgangsmaterial der Münzen zu 1, 3, 5 und 10 Rubel ermöglicht es, detailreiche Farbmotive darzustellen und diverse Sicherheitsmerkmale zu implementieren. So sind beispielsweise in die Rückseiten der Münzen Mikrotexte sowie Fasern, Grafiken und glasklare Elemente eingearbeitet, die erst unter UV-Licht sichtbar werden.

6) Zur Unterscheidung zwischen Münzen und Medaillen, Stoltenberg, WM 2015, 858 ff.

7) Das Münzgesetz ist als Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 vom Bundestag beschlossen worden (BGBl.I 2402). Es ist gemäß Art. 8 dieses Gesetzes am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011. Zur Gesetzesbegründung BT-Drucksache 14/1673, S. 13.

8) Gesetz vom 8. Juli 1950 BGBl. I S. 323.

9) Reichsgesetz betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen vom 4. Dezember 1871, RGBl. I S. 404.

10) Münzgesetz vom 9. Juli 1973, Reichsgesetzblatt Nr. 22, S. 233.

11) Reichsgesetzblatt Nr. 3620 S. 507.

12) Reichsgesetzblatt II S. 254. Der Reichsminister der Finanzen war ermächtigt, das Material der Reichspfennige mit Zustimmung des Reichsrats festzulegen. Es wurden Münzen aus Kupfer bzw. Kupfer-Aluminium-Legierung geprägt.

13) BT-Drucksache 14/1673 S. 13 zu § 6 MünzG.

14) Dazu Gramlich, Bundesbankgesetz, Währungsgesetz, Münzgesetz 1988, Rdnr. 16 zu § 6 mit weiteren Nachweisen.

15) BT-Drucksache 1949, 806 S. 4.

16) Hier sind nicht die im Periodensystem der Elemente aufgeführten Nicht- oder Halbmetalle gemeint. Vielmehr soll der Begriff hier allgemein als Abgrenzung zu Metallen beziehungsweise Metalllegierungen verstanden werden.

17) Bedenklich ist es dann jedoch, die Anpassung des Münzausgabeprogramms damit zu begründen, dass sie dem Wunsch vieler Sammler nach "wertigeren" Münzen Rechnung trägt, vgl. http://www.bundesfinanzministerium.de/ Content/DE/Pressemitteilungen/Briefmarken/2015/04/2015-04-15-PM10.html.

18) Bei Umlaufgeld ist der Einsatz von anderen als in Art. 1 der Verordnung (EG) beschriebenen Materialien nicht zulässig.

19) Die Ermächtigung zur Abgabe der Münzen zu einem über dem Nominal liegenden Preis ergibt sich aus § 2 Abs. 3 MünzG.

20) Der Tarifpartner IG Metall wird dann durch die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie (IG BCE) substituiert.

21) BGH, Urteil vom 16. März 2004, NJW 2004; 1949, MDR 2004, 996; VersR 2004,1012.

22) Verordnung vom 13. Dezember 1974 (BGBl. 1974 I S. 3520) in der ab 01. Januar 2002 geltenden Fassung.

23) Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Münzstücken zum Schutz deutscher Euro-Gedenkmünzen vom 31. Oktober 2005, (BGBl. I S. 3117).

24) Vgl. auch Verordnung EU 975/98 Art. 1 h in der durch Verordnung EU 566/2012 geänderten Fassung.

25) Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euromünzen in der durch Verordnung (EG) Nr. 46/2009 des Rates vom 18.Dezember geänderten Fassung.

Der Beitrag basiert nicht auf dienstlichen Erkenntnissen und gibt nur die private Meinung des Verfassers wieder.

Zum Autor

Dr. Ulrich Stoltenberg, Referatsleiter, Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, Berlin

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