BGH urteilt am 25. Juli über Entgelte für SMS-TAN

Der Bundesgerichtshof (BGH) will sein Urteil im Rechtsstreit um Extragebühren beim Online-Banking für die Anwendung von Transaktionsnummern (TAN) per SMS am 25. Juli verkünden. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V (vzbv) stellvertretend für andere Institute gegen die Kreissparkasse Groß-Gerau, die unabhängig vom Kontomodell für jede SMS-TAN 10 Cent berechnet. Die Verbraucherschützer sind der Auffassung, dass dies nicht extra berechnet werden dürfe, weil jeder Online-Banking-Auftrag aus Sicherheitsgründen zwingend durch eine TAN bestätigt werden müsse. Das OLG Frankfurt hat dagegen geurteilt, dass die SMS-TAN ein freiwillige Zusatzleistung im Interesse des Kunden sei, da es keine gesetzliche Pflicht gibt, ihren Kunden das Online-Banking mit PIN und TAN als Zahlungsauthentifizierungsmitteln anzubieten. Wegen des fakultativen Charakters der Leistung einschließlich der gewählten Form der Übermittlung der TAN könne die Bank diese Sonderleistung mit einem Entgelt bepreisen.

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