Blickpunkte

Verbraucherschutz - Produktinformationsblätter nachbessern

Nun ist es offiziell: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bestätigt, was Verbraucherschützer schon längst kritisiert haben. Zu diesem Ergebnis kommt die BaFin in ihrer im Dezember 2011 abgeschlossenen Untersuchung. Ein Großteil der Informationsblätter entspricht demzufolge zwar dem von der Deutschen Kreditwirtschaft entwickelten Gliederungsmuster. Die Funktion, dem Kunden ein hinreichendes Verständnis der verschiedenen Finanzinstrumente und einen Ver gleich der Produkte untereinander zu ermöglichen, werde aber nur unzureichend erfüllt.

Zu den häufig beobachteten Mängeln zählen zum einen zu wenig konkrete Preisangaben. Oft werde im Hinblick auf die mit dem Erwerb des empfohlenen Wertpapiers verbundenen Kosten nur auf das Preis- und Leistungsverzeichnis verwiesen. Auch Maximal- oder Durchschnittspreisangaben werden moniert. Hier mahnt die Aufsichtsbehörde an, entweder die tatsächlichen Kosten oder eine Prozentangabe auf den Anlagebetrag im Informationsblatt zu nennen. Lediglich im Hinblick auf Verwahrungs- und Nebenkosten wie Börsengebühren sei ein abstrakter Hinweis ausreichend. Als unzureichend kritisiert wird auch die Darstellung der Risiken. In vielen Fällen sei auch sie viel zu pauschal. Ohne die für das betreffende Produkt passenden Risiken auszuwählen, würden schlicht alle bei Finanzinstrumenten denkbaren Risiken genannt. In anderen Fällen hingegen fehlten wesentliche Risiken wie das Totalverlustrisiko.

Zu abstrakt oder zu oberflächlich ist nach Einschätzung der BaFin häufig auch die Produktbeschreibung. Hier wird ein Mindestmaß an Detaillierung gefordert, etwa indem bei Aktien und Unternehmensanleihen die Branche des emittierenden Unternehmens genannt wird, bei Staatsanleihen der emittierende Staat oder bei Zertifikaten Basiswert und beispielsweise Schwellenwerte. Im Hinblick auf die Formalien rügt die BaFin die mangelnde Verständlichkeit, etwa wegen nicht erklärter Fachbegriffe, zusammengesetzter Wortkonstruktionen, komplizierter Sätze und unbekannter Abkürzungen. Dass so manches Blatt den Umfang von maximal drei Seiten überschreitet, ist dagegen eine Lappalie.

Die gravierendsten Verstöße gegen die Anforderungen an Produktinformationsblätter in § 31 WpHG und der entsprechenden Verordnung will die BaFin nun per Schreiben an die betroffenen Institute beanstanden. Bei der jährlichen Prüfung wird dann erneut nachgehalten, ob entsprechend nachgebessert wurde. Die Öffentlichkeit wird diese Jahresfrist mit Sicherheit nicht einhalten. Nur zu bald werden die Verbraucherschützer das Thema mit eigenen Tests wieder aufgreifen und die "Sünder" medienwirksam anprangern. Und im Medienzeitalter müssen auch die von der Aufsicht Gerügten damit rechnen, dass ihr "blauer Brief" an die Öffentlichkeit gelangt. Wohl dem, der das Produktinformationsblatt, wiewohl ungeliebt, gleich mit der nötigen Sorgfalt erstellt hat. Red.

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