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Wertpapierdienstleistungen - BaFin konkretisiert WpHG

Nachdem die BaFin festgestellt hatte, dass die Umsetzung der Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten des Wertpapierhandelsgesetzes nur unzureichend umgesetzt werden, hat sie im Juni ein Rundschreiben veröffentlicht, indem sie ihre bisherigen Auslegungen zu den Wohlverhaltenspflichten des WpHG konkretisiert. Erstmals wird damit - auch auf Wunsch vieler Kreditinstitute, wie ausdrücklich betont wird - ein einheitliches Regelwerk für Wertpapiergeschäfte zur Verfügung gestellt. Und um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, geht dieses Papier ziemlich ins Detail.

So wird beispielsweise der Grundsatz, dass Informationen für Privatanleger redlich, eindeutig und nicht irreführend sein müssen (§ 31 Absatz 2 Satz 1 WPHG), an Beispielen konkretisiert: Bei Bezeichnungen wie "Garantie-Zertifikat" oder "100 Prozent Kapitalschutz" muss klar erklärt werden, von wem die Garantie stammt, woraus sich der Kapitalschutz ergibt und unter welchen Umständen sich gegebenenfalls das Risiko eines Wegfalls einer Kapital- oder Rückzahlungsgarantie ergeben kann. Fachsprachliche Formulierungen wie "Bonitätsrisiko der Bank x" werden für eine an die Allgemeinheit der Privatkunden gerichtete Werbung als nicht ausreichend eingestuft. Hier muss allgemeinverständlich und damit ein wenig ausführlicher erklärt werden.

Bei der Darstellung von Vorteilen und Risiken heißt der Grundsatz der Proportionalität: Es geht beispielsweise nicht an, die Chancen einer Anlage im Prospekt hervorzuheben, die Risiken dagegen in die Fußnoten zu verbannen. Sondern je ausführlicher die Vorteile dargestellt werden, umso ausführlicher muss auch auf die Risiken eingegangen werden. Werden bestimmte Risiken nicht erwähnt, muss auch der Vorteilskatalog knapper ausfallen.

Vergangenheitsbezogene Angaben zur Wertentwicklung, die für viele Privatkunden lange Zeit ein wichtiges Kriterium bei der Anlageentscheidung waren, könnten in Marketing- oder Informationsmaterialien künftig stark an Gewicht verlieren. Denn die BaFin hat festgehalten, dass solche Angaben weder drucktechnisch noch inhaltlich (etwa durch ihren Umfang oder die gewählte Reihenfolge ihrer Erwähnung) in den Vordergrund gerückt werden dürfen. Ferner sind kumulierte Wertentwicklungsangaben für einen Betrachtungszeitraum (zum Beispiel "500 Prozent in zehn Jahren") ebenso unzulässig wie annualisierte Durchschnittswerte für mehrjährige Zeiträume ("durchschnittlich fünf Prozent pro Jahr in den vergangenen fünf Jahren"), weil solche Informationen keinen Rückschluss auf die Volatilität der Anlage erlauben.

Der bloße Hinweis darauf, dass Provisionen, Gebühren und andere Entgelte sich mindernd auf die Wertentwicklung auswirken, reicht nicht aus. Hier müssen konkrete Brutto-/Netto-Werte dargestellt werden, für die die BaFin sogar Beispieldiagramme vorstellt. Dass es in allgemein gehaltenen Informationen nahezu unmöglich ist, Werte auszuweisen, die auf alle Kunden zutreffen, räumt die Aufsichtsbehörde ein. Empfohlen wird deshalb, als typisierenden Modellwert grundsätzlich einen Anlagebetrag von 1000 Euro und einen Anlagezeitraum von fünf Jahren anzusetzen. Zur Ermittlung der individuellen bereinigten Wertentwicklung solle deshalb auf einen Online-Wertentwicklungsrechner verwiesen werden, bei dem der Kunde die für ihn zutreffenden Werte einsetzen kann.

Vermutlich vor dem Hintergrund der Diskussion um einen - möglicherweise bei der BaFin angesiedelten - "Finanz-TÜV" für Finanzprodukte verbittet sich die Aufsicht schließlich deutlich, den Namen der Behörde oder den Umstand der bestehenden Beaufsichtigung so zu verwenden, dass beim Kunden der Eindruck entstehen kann, dass die Produkte oder Dienstleistungen ausdrücklich genehmigt worden sind. Als Gütesiegel missbrauchen lassen will sich die Aufsichtsbehörde nicht. Red.

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