Blickpunkte

Anlageberatung - Beratungsprotokoll auch ohne Abschluss

Das Szenario ist ein Ärgernis für alle Filialbanken: Ein Kunde kommt in die Anlageberatung, lässt sich ausführlich beraten, verabschiedet sich aber letztlich ohne Abschluss - um diesen dann bei einer Direktbank kostengünstiger online zu tätigen. War es in den letzten Jahren um solche Trittbrettfahrer stiller geworden, ist das Thema durch die neuen Protokollpflichten erneut zum Stein des Anstoßes geworden. Auch in diesen Fällen nämlich, in denen es sich weder um Bestandskunden handelt noch eine Kundenbeziehung jemals zustande kommt, muss nämlich seit Jahresbeginn ein Beratungsprotokoll erstellt werden. Unterbleibt dies, droht die Bank in die Falschberatungshaftung hineinzulaufen.

Nachvollziehbar ist eine Haftung der bloß beratenden Bank, mit der kein Abschluss zustande kommt, eigentlich nicht. Zwar lässt sich argumentieren, dass die Berater den Kunden in seiner Entscheidung beeinflusst hat, auch wenn er diese letztlich andernorts getroffen hat. Doch dann könnte man ebenso gut etwa Anlegermagazine in die Haftung mit einschließen. Denn dadurch, dass der Kunde seinen Abschluss nicht beim Berater, sondern online tätigt, macht er sich letztlich zum Selbstentscheider, bei dem man davon ausgehen darf, dass er verschiedene Informationsquellen nutzt und gegeneinander abwägt. Und wer seine Entscheidungen alleine trifft, sollte dafür auch die Verantwortung übernehmen. Den Beratern, so ist im Markt immer wieder zu hören, ist diese erweiterte Protokollpflicht nur schwer zu vermitteln. Hier sehen Kreditinstitute beträchtlichen Schulungsbedarf. Denn Testkäufer etwa von Verbraucherschutzorganisationen stürzen sich gerne auf solche organisatorischen Mängel. Und dann erntet die jeweilige Bank jedes Mal imageschädliche schlechte Bewertungen. Red.

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