Erfolg für die Verbraucherschützer: Banken dürfen für die Verwahrung von Einlagen auf Girokonten kein gesondertes Entgelt berechnen. Das hat das Landgericht Düsseldorf nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Volksbank Rhein-Lippe entschieden. Damit schloss sich das Gericht der Auffassung des Landgericht Berlins an, das zuvor die Verwahrentgelte der Sparda Bank Berlin für Tagesgeld- und Girokonten für unzulässig erklärt hatte. Die Volksbank Rhein-Lippe hatte im April 2020 für Neukunden ein Verwahrentgelt eingeführt. Für Einlagen über 10000 Euro verlangt die Bank seitdem ein Entgelt von 0,5 Prozent pro Jahr. Gegen die entsprechende Klausel im Preisaushang hatte der vzbv geklagt.
„Mit dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf gegen die Preisklauseln der Volksbank Rhein-Lippe ist uns ein weiterer Erfolg gelungen. Damit hat bereits das zweite Landgericht in unseren Verfahren entschieden, dass Banken für Guthaben auf Girokonten keine Strafzinsen berechnen dürfen“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Die Urteile sind für uns aber nur ein Etappensieg. Wir wollen die Rechtslage grundsätzlich klären lassen und haben deshalb mehrere Banken an unterschiedlichen Gerichtsstandorten verklagt.“
Das Gericht entschied, dass ein Kreditinstitut neben Kontoführungsführungsgebühren kein Verwahrentgelt berechnen darf. Das sei mit den gesetzlichen Regelungen zum Girovertrag nicht vereinbar. Die Geldverwahrung sei Voraussetzung für die vereinbarten Zahlungsdienstleistungen und damit dem Girovertrag immanent. Es handele sich nicht um eine zusätzlich angebotene Sonderleistung, die ein Kunde annehmen könne oder nicht. Die Bank berechne für ihre Girokonten zudem bereits eine Kontoführungsgebühr. Durch ein zusätzliches Verwahrentgelt müssten Verbraucher für eine einheitliche Leistung eine doppelte Gegenleistung erbringen.