OLG Dresden macht 8- bis 15jährige Bundeswertpapiere zum Referenzsatz für Prämiensparverträge

Der für Bankrecht zuständige 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat festgelegt, dass 8- bis 15jährige Bundeswertpapiere als Referenzzins für Prämiensparverträge gelten sollen (Aktenzeichen 5 U 1973/20). Diese Zinsreihe spiegelt nach Auffassung des Gerichts den langfristigen Charakter der Verträge wider, beruht auf der Grundlage mehrerer Jahre, nivelliert Ausreißereffekte, kommt der typisierten Sparzeit von 15 Jahren am nächsten und lässt dennoch Spielraum für Liquiditätsaspekte. Aufgrund ihrer hohen Liquidität ohne nennenswerte implizite und explizite Kosten, so das Gericht spiegeln sie den sogenannten  „risikolosen Zins“ wider, was die bei Vertragsschluss geltende Gewährträgerhaftung berücksichtigt. Demgegenüber enthielten Anleihezinsen für Hypothekenpfandbriefe trotz der Besicherung einen Risikoaufschlag, was als Referenz unangemessen erscheine, da die Sparkasse zusätzlich zum variablen Zins eine feste Prämie schuldet. Gegen die Heranziehung von Spareinlagezinsen spreche, dass die Bundesbank nur zwischen Sparverträgen mit vereinbarter Laufzeit und solchen mit vereinbarter Kündigungsfrist unterscheide, nicht aber nach den hinter den Zinsreihen stehenden Sparprodukten. Bei der konkreten Zinsberechnung ist dem Urteil zufolge ein relativer Abstand zwischen dem anfänglich vereinbarten und dem Referenzzins zugrunde zu legen (sogenannte Verhältnismethode), da sich der Vertragszins bei sinkendem Zinsniveau langsamer der Null-Linie annähert als bei der Differenzmethode.

Gegen die Zugrundelegung gleitender Durchschnitte von Referenzzinsen beziehungsweise das Heranziehen von bereits als gleitende Durchschnitte ausgewiesenen Zinsreihen spricht nach Einschätzung des Gerichts, dass es sich um träge Werte handelt. Die Heranziehung derart vergangener Zinssätze käme einer Abbildung der variablen Basisverzinsung in einer Festzinsposition gleich, was der vertraglichen Vereinbarung widerspräche, die gerade einen Festzins in Form einer Prämie und daneben einen variablen, flexibel an die geänderte Marktlage angepassten Basiszins spricht. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Mit dem Urteil gab das Gericht der Ostsächsischen Sparkasse teilweise Recht und weist die Forderung des Klägers auf Zinsnachzahlungen zurück die in der ersten Instanz noch Erfolg hatte. Lediglich die Vertragsklausel, die die Festlegung der variablen Verzinsung der Sparkasse durch Aushang überlässt, wurde mangels Transparenz für unwirksam. Die dadurch entstehende Vertragslücke schließt das Gericht durch Rückgriff auf einen Referenzzins.

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