RECHTSFRAGEN

Prämiensparverträge: OLG schafft Rechtssicherheit

Mit seinem Urteil im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen im Oktober 2021 (Urteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20) hat der BGH eine Vertragsklausel für unwirksam erklärt, wonach es ausreicht, die jeweilige Zinsanpassung im Kassenraum auszuhängen. Seitdem sind bei Verbraucherschützern und betroffenen Kunden Zinsnachzahlungsfantasien ausgebrochen.

Damit könnte nun wohl bald Schluss sein. Denn am 13. April hat das OLG Dresden, an das der BGH die Angelegenheit zur Festlegung eines Referenzzinssatzes für die Berechnung der Zinsen zurückverwiesen hat, sein Urteil gesprochen (Aktenzeichen 5 U 1973/20 und damit der ostsächsischen Sparkasse Dresden im Wesentlichen Recht gegeben. Die Forderungen des Klägers auf Zinsnachzahlungen, die noch in erster Instanz Erfolg hatten, wies der für Bankrecht zuständige 5. Zivilsenat des OLG Dresden zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Als Referenzzinssatz für Prämiensparverträge legte das Gericht, - "sachverständig beraten", wie es in der Pressemitteilung ausdrücklich heißt - im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Basis eines "verobjektivierten Parteiwillens" die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinsreihe der Ist- Zinssätze des Kapitalmarktes für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8- bis 15-jähriger Restlaufzeit zugrunde. Diese Zinsreihe spiegelt nach Auffassung des Gerichts den langfristigen Charakter der Verträge wider, beruht auf der Grundlage mehrerer Jahre, nivelliert Ausreißereffekte, kommt der typisierten Sparzeit von 15 Jahren am nächsten und lässt dennoch Spielraum für Liquiditätsaspekte. Aufgrund ihrer hohen Liquidität ohne nennenswerte implizite und explizite Kosten, so das Gericht, spiegeln sie den sogenannten "risikolosen Zins" wider, was die bei Vertragsschluss geltende Gewährträgerhaftung berücksichtigt. Demgegenüber enthielten Anleihezinsen für Hypothekenpfandbriefe trotz der Besicherung einen Risikoaufschlag, was als Referenz unangemessen erscheine, da die Sparkasse zusätzlich zum variablen Zins eine feste Prämie schuldet. Gegen die Heranziehung von Spareinlagezinsen spreche, dass die Bundesbank nur zwischen Sparverträgen mit vereinbarter Laufzeit und solchen mit vereinbarter Kündigungsfrist unterscheide, nicht aber nach den hinter den Zinsreihen stehenden Sparprodukten. Bei der konkreten Zinsberechnung ist dem Urteil zufolge ein relativer Abstand zwischen dem anfänglich vereinbarten und dem Referenzzins zugrunde zu legen (sogenannte Verhältnismethode), da sich der Vertragszins bei sinkendem Zinsniveau langsamer der Null-Linie annähert als bei der Differenzmethode.

Gegen die Zugrundelegung gleitender Durchschnitte von Referenzzinsen beziehungsweise das Heranziehen von bereits als gleitende Durchschnitte ausgewiesenen Zinsreihen spricht nach Einschätzung des Gerichts, dass es sich um träge Werte handelt. Die Heranziehung derart vergangener Zinssätze käme einer Abbildung der variablen Basisverzinsung in einer Festzinsposition gleich, was der vertraglichen Vereinbarung widerspräche, die gerade einen Festzins in Form einer Prämie und daneben einen variablen, flexibel an die geänderte Marktlage angepassten Basiszins verspricht.

Der Ostdeutsche Sparkassenverband zeigt sich damit zufrieden - und das nicht nur, weil mit dem Urteil "den überzogenen Forderungen Dritter, die in der letzten Zeit im Zusammenhang mit Prämiensparverträgen erhoben worden waren, eine klare Absage erteilt" wurde. Das spielt natürlich aus Sicht der Sparkassen eine wichtige Rolle. Mindestens ebenso wichtig ist jedoch die Rechtssicherheit, die mit der Festlegung des Referenzzinssatzes geschaffen wird. Die nun seit Oktober 2021 andauernde "Hängepartie" in Sachen Prämiensparverträge ist mit dem Urteil beendet. Jetzt können die Institute auf dieser Basis die Zinsen berechnen, ohne gleich neue Klagen fürchten zu müssen. Red.

Noch keine Bewertungen vorhanden


X