Vorfälligkeitsentschädigung nicht bei Zahlungsverzug

Am 19. Januar 2016 entschied der Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: XI ZR 103/15), dass Darlehensnehmer, denen der Kredit wegen Zahlungsverzuges gekündigt wurde, nicht mit einer Vorfälligkeitsentschädigung belastet werden dürfen. Darlehensnehmer, die nicht mehr in der Lage sind, ihren Kredit zu bedienen, mit einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung zu belasten, ist ein altbekanntes "Ärgernis". In der Rechtsprechung und im Schrifttum war dies bislang umstritten, weil darin eine Besserstellung des Vertragsbrüchigen gegenüber den Vertragstreuen Schuldnern gesehen wurde. Das verbraucherfreundliche Urteil des Bundesgerichtshofes wirkt nicht nur in die Zukunft. Auch Darlehensnehmer, die bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen mussten, können rückwirkend von dieser Entscheidung profitieren. (Anwaltskooperation "Kreditrechtsexperten").

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