BGH: einheitliche 10-jährige Verjährungsfrist

Bekanntlich beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für das Recht, "von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu fordern", sprich die Erfüllung eines rechtlichen Anspruchs zu verlangen, nach den
§§ 195 und 199 BGB drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem dieser Anspruch entstanden und dem Berechtigten (Gläubiger) bekannt geworden ist. Bei Ansprüchen, die sich auf ein Grundstück beziehen, zum Beispiel dessen …

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