Nur marktübliches Disagio als Werbungskosten

Bei der Finanzierung einer Wohnimmobilie, die vermietet werden soll, kann ein Disagio (Darlehensabgeld) vereinbart werden. Dieser Teil der einzubehaltenden Kreditsumme gehört dann grundsätzlich zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das Disagio muss allerdings marktüblich sein. Das ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014, AZ 4K 1265/13. In seinem Urteil hat das Gericht mit Hinweis auf die fehlende Marktüblichkeit ein Disagio von zehn Prozent der Kreditsumme nicht in vollem Umfang zum Werbungskostenabzug zugelassen. Es berief sich in seiner Urteilsbegründung auf die langjährige Verwaltungspraxis, die ab 2007 auch Eingang in das Einkommensteuergesetz gefunden hat. Ein Disagio ist hiernach marktüblich, wenn es bei einer mindestens fünfjährigen Zinsbindungsdauer nicht mehr als fünf Prozent beträgt. Höhere Beträge sind auf die Darlehenslaufzeit zu verteilen und nur insoweit steuerlich abzusetzen. Im Urteilsfall hatte der Kläger mit seiner Bank einen sehr niedrigen Darlehenszins und ein hohes Disagio von zehn Prozent vereinbart. Das Gericht akzeptierte fünf Prozent. Die weiteren fünf Prozent verteilte es auf die Darlehenslaufzeit von zehn Jahren. Eine Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

(Wüstenrot Bausparkasse)

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