Mieterhöhung nur aus Modernisierungskosten

Modernisiert ein Vermieter seine Immobilie, kann er die jährliche Miete um elf Prozent der aufgewendeten Kosten erhöhen. Dabei muss er jedoch die Kosten abziehen, die für ohnehin fällige Reparaturen angefallen wären, und dies im Mieterhöhungsschreiben nachvollziehbar offenlegen. Die Wüstenrot Bausparkasse weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 88/13) hin.

Ein Vermieter hatte seinen Altbau umfassend modernisiert. Überwiegend handelte es sich dabei um Energiesparmaßnahmen, zum Beispiel die Dämmung des Dachs und der Fassade sowie neue Fenster und eine neue Heizung. Der Vermieter wies in einem ersten Schreiben an die Bewohner, mit dem er die Miete erhöhen wollte, darauf hin, dass die erfolgten Arbeiten auch notwendige Reparaturen am Haus betrafen. Er versicherte, dass er diese Kosten abgezogen habe, ohne jedoch deren genaue Höhe zu benennen. Dies genüge nicht, führte der Bundesgerichtshof (BGH) aus. Vielmehr müssten die Mieter nachvollziehen können, ob die umgelegten Kosten plausibel sind.

Allerdings dürfen die Anforderungen an das Schreiben laut BGH auch nicht überspannt werden. Der Vermieter müsse keine umfassende Vergleichsrechnung anstellen, welche Kosten angefallen wären, wenn er die Mietwohnung lediglich instandgesetzt hätte. Vielmehr genüge es, den Anteil an den Gesamtkosten nachvollziehbar zu schätzen.

(Wüstenrot)

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