Die Bundesregierung plant noch für diese Legislaturperiode eine Novelle des Energieeinsparrechts und die Zusammenlegung des Energieeinspargesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) für öffentliche Gebäude. Für dieses einheitliche Regelwerk haben nun das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) den ersten Entwurf eines „Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ vorgelegt. Dieser soll dem Vernehmen nach in den nächsten Wochen bereits durch das Kabinett beschlossen werden.
Unter anderem ist geplant, für neu zu errichtende Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand den KfW 55-Standard als Niedrigstenergiestandard zu definieren. Der ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss warnt ausdrücklich vor einer Überschreitung der technischen Möglichkeiten durch diesen Standard. „Insgesamt begrüßen wir die politische Absicht der zuständigen Ministerien, den Anforderungen und Pflichten, die durch dieses Gesetz entstehen, das Gebot der Wirtschaftlichkeit zugrunde zu legen“, sagt Dr. Andreas Mattner, Präsident des ZIA. „Dennoch bleibt mit der Festsetzung des Niedrigstenergiestandards auf KfW 55 einer unserer wichtigsten Kritikpunkte bestehen. Der KfW 55-Standard überschreitet die Grenzen des technisch Möglichen bei bestimmten Nichtwohngebäuden. Die Auflage ist also nicht nur unverhältnismäßig, sondern schlichtweg in der Praxis nicht darstellbar. Der Gesetzgeber sollte vielmehr darauf setzen, die EnEV 2016 als Niedrigstenergiegebäudestandard zu definieren, um neue Verstöße gegen das Prinzip der Technologieoffenheit zu unterbinden.“
In dem Entwurf für das „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG) bleibt der Primärenergiebedarf vorerst die Hauptanforderung an die Energieeffizienz der Gebäude, wenngleich mittel- bis langfristig eine Umstellung auf CO2 über die Verordnung zu den Primärenergiefaktoren angedacht ist. „Die Primärenergiefaktoren stellen eine physikalisch-technische Größe dar, die nur auf der Grundlage geeigneter Regelwerke ermittelt und berechnet werden kann“, so Mattner. „Daher lehnen wir Gewichtungen nach Klimaschutz, Versorgungssicherheit, Nutzungskonkurrenz ab. Diese können nicht sinnvoll begründet werden. Eine Bewertung der Nachhaltigkeit und anderer Faktoren der genutzten Energieträger sollte bei Bedarf zusätzlich erfolgen und nicht in einer Rechtsverordnung mit den Primärenergiefaktoren vermischt werden.“
Als Nebenanforderung bleibt der Wärmeschutz bestehen und auch der Einsatz Erneuerbarer Energien soll gestärkt werden. Zusätzlich zur Vereinfachung und Harmonisierung wird es Flexibilisierungsmöglichkeiten geben. Dazu zählt beispielsweise, dass die Anrechnung von Photovoltaik-Anlagen verbessert und vereinfacht wird sowie Strom hieraus zusätzlich als Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs angerechnet werden kann. Die Anrechnung zum Primärenergiebedarf soll in der Regel durch einen pauschalisierten Bonus bestehen. Diesen Bonus soll es zudem auch auf den Primärenergiefaktor bei der Versorgung von Bestandsgebäuden durch Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung geben. Auch konsensuale Lösungen für Quartiersansätze – Vereinbarungen von Bauherren oder Gebäudeeigentümern, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen – sollen durch eine gemeinsame Wärme- und Kälteversorgung ermöglicht werden. „Die Aufnahme des Quartiersgedankens in diesem Entwurf ist ein vernünftiger und sinnvoller Schritt, da hierdurch eine effiziente und nachhaltige Wärmeversorgung von Gebäuden erreicht werden kann“, so Mattner.