Verbraucherzentrale Bundesverband klagt gegen Aachener Bausparkasse

Konkret geht es um folgende Vorgehensweise:  Die Bausparkasse stellte ihre Kunden vor die Wahl, entweder ein Tarifwechselangebot mit deutlich geringerer Verzinsung anzunehmen oder sich den Bausparvertrag auszahlen zu lassen. Für den Fall, dass nach einer Frist keines von beiden geschehe, wurde die nachfolgende Kündigung des Bausparvertrags angedroht und dann auch vollzogen. In dem Schreiben heißt es: „Verhalten sich die Inhaber hoch verzinslicher, mit den aktuellen finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht mehr zu vereinbarender Bausparverträge nicht dementsprechend, so schädigt dies nicht nur die Bausparkasse, sondern auch die gesamte Bausparergemeinschaft.“ Damit werden die Kunden nach Ansicht der „Marktwächter Finanzen“ in unzulässiger Weise moralisch unter Druck gesetzt. Nach einer Abmahnung im Mai hatte die Bausparkasse die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Nun will Philipp von Bremen, Teamleiter Marktwächter Finanzen bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die strittige Rechtsfrage, ob eine solche Kündigung auf Grundlage der §§ 313 und 314 BGB zulässig ist, auf dem Weg einer Verbandsklage prüfen lassen. 

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