Recht und Steuern

Zustand der Mieträume maßgebend

Wenn man sich als Mieter für eine bestimmte Wohngegend entscheidet, dann muss man auch die damit verbundene Nachteile akzeptieren. Spätere Beschwerden und Forderungen nach Mietminderung werden von den Gerichten regelmäßig zurückgewiesen, wenn die geltend gemachten Störungen von vorneherein absehbar waren.

Im vorliegenden Fall empfand eine Mieterin, die in die Nähe des Kölner Rheinauhafens gezogen war, die Umgebung als entschieden zu laut. Sie bemängelte, dass an der mehrere Kilometer langen Kaimauer vor allem nachts und an den Wochenenden Binnenschiffe anlegten und die Dieselmotoren laufen ließen. Außerdem seien Bauarbeiten in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung wegen der Lärm- und Staubemissionen überaus lästig. Aus diesen Gründen kürzte sie die Miete für einen Zeitraum von sieben Monaten um rund 3 700 Euro. Der Eigentümer war damit nicht einverstanden, es kam zu einem Zivilprozess.

Mit dem Urteil - Aktenzeichen 223 C 26/11- entschied das Amtsgericht Köln zugunsten des Eigentümers. In der Urteilsbegründung hieß es: "Wer eine unmittelbar am Rhein gelegene Wohnung besichtigt und anmietet, muss nämlich damit rechnen, dass es dort zu Emissionen von Frachtschiffen kommt, auch wenn vielleicht beim Besichtigungstermin keine Schiffe vor Anker lagen." Selbst jemand, der nicht hier aufgewachsen sei, müsse das wissen. Schließlich würde auch niemand, der sich an einer Straße mit Taxistand niederlasse, später wegen der Geräusche an- und abfahrender Taxen Beschwerde führen.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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