Recht und Steuern

Eigenmächtige Mieterhöhung

Ein Vertragspartner muss seinen Willen nicht immer zwingend schriftlich oder mündlich zu erkennen geben. Er kann auch durch sein Verhalten seine Zustimmung ausdrücken: zum Beispiel, indem er einfach schweigt. So dachte es sich der Eigentümer einer Wohnung, der gegenüber dem Mieter eine Mieterhöhung angekündigt hatte. Der äußerte sich nicht dazu, worauf der Eigentümer den zusätzlichen Betrag im Lastschriftverfahren vom Konto des Vertragspartners abbuchte. Das funktionierte über viele Monate hinweg, bis der Mieter schließlich doch Widerspruch einlegte und das zu viel bezahlte Geld auf gerichtlichem Wege zurückforderte. Das Landgericht Stuttgart entschied unter dem Aktenzeichen 13 S 41/11 zugunsten des Mieters. Das widerspruchslose Schweigen könne keinesfalls als Zustimmung gewertet werden. Es habe sich hier erschwerend um rechtlich unerfahrene, in der deutschen Sprache ungeübte Mieter gehandelt, bei denen man erst recht davon hätte ausgehen müssen, dass sie aus Angst um das Mietverhältnis und aus Unkenntnis nicht widersprechen.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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