Recht und Steuern

Einlagerungskosten für Möbel

Wer aus beruflichen Gründen umziehen muss, dem entstehen häufig erhebliche Mehrkosten. Aber er darf im Gegenzug wenigstens auf eine steuerliche Absetzbarkeit eines Teils seiner Ausgaben hoffen. Das gilt allerdings nicht für alles, was im Zusammenhang mit einem Umzug investiert wird. Demzufolge verweigerte es die Fachgerichtsbarkeit einem Betroffenen, die Kosten für die Einlagerung von Möbeln anzuerkennen.

Im vorliegenden Fall verlegte ein Ehepaar seinen Familienwohnsitz von Deutschland nach England. Teile des Hausstandes konnten und wollten die beiden Eheleute nicht mitnehmen - unter anderem diverse Elektrogeräte, die wegen der unterschiedlichen Stromversorgung im Ausland nicht zu nutzen waren. Dieses Mobiliar wurde bei einem Spezialanbieter eingelagert, um in späteren Zeiten, bei einer Rückkehr nach Deutschland, wieder Verwendung zu finden. Die Kosten dafür betrugen rund 1 300 Euro. Sie wurden in der nächstfolgenden Steuererklärung geltend gemacht, was allerdings das Finanzamt nicht akzeptierte. Im Gegensatz zu einer doppelten Haushaltsführung seien diese Ausgaben nicht abzusetzen.

Auch vor dem zuständigen Finanzgericht scheiterte das Ehepaar. Der Urteilsbegründung des Finanzgerichts München unter Aktenzeichen 8 K 461/10 zufolge, seien die "Einlagerungsaufwendungen" rein privat motiviert, weil sich das Paar lediglich für den Fall einer Rückkehr die erneuten Anschaffungskosten sparen wolle. Von einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne des Steuerrechts könne man nicht sprechen. Die Lagerkosten seien schließlich "keine existenziell notwendigen privaten Aufwendungen". Auch liege kein "unabwendbares Ereignis" vor, das die Betroffenen zur Zwischenlagerung der Möbel gezwungen habe.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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