Recht und Steuern

Treppenlift nicht immer absetzbar

Wenn Menschen krankheitsbedingt ihre Wohnung oder ihr Haus umbauen beziehungsweise spezielle Anschaffungen tätigen müssen, dann kann man dies im Steuerrecht grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Im Zweifelsfalle sollten Betroffene aber lieber vorher einen Amts- oder Vertrauensarzt konsultieren.

Ein Ehepaar hatte in seinem Einfamilienhaus für rund 12 000 Euro einen Treppenlift einbauen lassen. Der Mann hatte bereits eine Hüftoperation hinter sich, die Frau litt unter einer Arthrose an den Knie- und Fußgelenken. Dementsprechend beantragten beide, die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen zu dürfen. Das Finanzamt verweigerte dies mit der Begründung, dass man bei einem Treppenlift nicht in jedem Falle und automatisch von einem medizinischen Hilfsmittel im engeren Sinne ausgehen könne. Auch andere, an sich gesunde, aber aufgrund ihres Alters körperlich geschwächte Personen erleichterten sich inzwischen damit ihren Alltag. Den beiden betroffenen Steuerzahlern müsse man zwar durchaus vorhandene körperliche Gebrechen attestieren, doch von schwersten Beeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit könne nicht die Rede sein. Auch im Behindertenausweis der beiden seien entsprechende Vermerke nicht enthalten.

Das Finanzgericht Nürnberg ging - unter dem Aktenzeichen VI 361/2002 - im konkreten Fall ebenfalls nicht von einer außergewöhnlichen Belastung aus. Das sei nämlich nur bei Aufwendungen möglich, die zwangsläufig entstünden. Der Einbau eines Treppenlifts, hieß es in der schriftlichen Urteilsbegründung, werde aber auch von "älteren Menschen ohne gravierende Behinderungen" verwendet - in erster Linie zur "Steigerung der Lebensqualität". Die Steuerzahler hätten es in ihrer nicht eindeutigen Situation versäumt, vor dem Kauf ein ärztliches Gutachten über die Notwendigkeit des Treppenlifts einzuholen. (Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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