Recht und Steuern

Treppenlift für Senioren

Besitzer einer Eigentumswohnung möchten diese oft möglichst lange selbst nutzen können - auch im hohen Alter. Doch oft machen es körperliche Gebrechen unmöglich, die Stufen bis ins zweite oder dritte Stockwerk zu bewältigen. In solchen Fällen tendiert die Justiz dazu, den Einbau eines Treppenlifts zu gestatten. Das gilt auch dann, wenn die Nachbarn davon nicht besonders begeistert sind.

Vor dem Oberlandesgericht München wurde dazu unter dem Aktenzeichen 32 Wx 051/05 folgender Fall verhandelt: Ein betagtes Paar, 77 und 80 Jahre alt, hatte zunehmend Probleme, in seine Wohnung im zweiten Stock eines Mehrfamilienhauses zu gelangen. Deswegen beschlossen die beiden, auf eigene Kosten einen Treppenlift anzuschaffen.

Einer der Antragsteller konnte immerhin eine Behinderung von 80 Prozent nachweisen. Aber der Nachbar im ersten Stock war mit dem Umbau nicht einverstanden. Er bemängelte unter anderem, dass die im Baurecht vorgeschriebene Treppenbreite nicht mehr eingehalten werde, wenn erst einmal die Liftschienen montiert seien.

Der Zivilsenat wog Vor- und Nachteile des Umbaus ab und kam zu einem klaren Ergebnis. Der Nachteil für die Nachbarn halte sich in Grenzen, wohingegen das betagte Paar unbedingt auf den Lift angewiesen sei. Die Treppe sei nach den Arbeiten nur an wenigen Stellen und dort auch nicht erheblich schmaler als eigentlich erlaubt. Das müsse insgesamt hingenommen werden, um im Gegenzug den Eigentümern die Nutzung ihrer Wohnung im zweiten Stock überhaupt noch zu ermöglichen. Allerdings bestand das Gericht auch darauf, dass der Lift bei einem Auszug auf Kosten der beiden Senioren wieder abgebaut wird.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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