Recht und Steuern

Mietaufwand für die selbst genutzte Wohnung

Die Auffassung, dass Mietzahlungen für eigenes Wohnen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen seien, vertrat die Klägerin im vorliegenden Fall. Ein Ehepaar bewohnte die Dachgeschosswohnung eines im Eigentum der Ehefrau stehenden Zweifamilienhauses. Nach dem Auszug der Kinder beschloss das Ehepaar, "ins Grüne" zu ziehen und die Wohnung im Dachgeschoss ebenfalls zu vermieten. In der Einkommensteuererklärung hat die Frau einen Teil der Mietaufwendungen für die neue Wohnung als Werbungskosten ("negative Eigenmiete") bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht. Durch die Vermietung und die gleichzeitige Anmietung eines Einfamilienhauses sei nach Ansicht der Eheleute die Leistungsfähigkeit unverändert geblieben, da in Höhe der Mieteinkünfte nunmehr gleichzeitig die gezahlte Miete für die neue Wohnung abfließen würde.

Weder das Finanzamt, noch das Finanzgericht Schleswig-Holstein stimmten dieser Argumentation zu. Derartige Aufwendungen sind bereits durch die Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum von der Einkommensteuer freigestellt und daher nicht abzugsfähig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache war die Revision zugelassen. Ob das Finanzgericht gegen das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verstößt, ist nun vom Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden. Große Hoffnung auf einen positiven Ausgang vor dem obersten Steuergericht sollten sich betroffene Steuerpflichtige jedoch nicht machen.

(Jens Scharfenberg, Partner, MDS Möhrle)

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