Recht und Steuern

Veruntreute Rücklage als Werbungskosten

Wer eine Eigentumswohnung besitzt, muss gemäß Wohnungseigentums gesetz Beiträge für die Instandsetzungsrücklage der Eigentümer gemeinschaft entrichten. Veruntreut der Hausverwalter die Gelder dieser Rücklage, kann ein Eigentümer, der seine Wohnung vermietet, seine veruntreuten Beiträge als Werbungskos ten für Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend machen. So urteilte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen 6 K 1973/10.

Das Gericht kam zu diesem Ergebnis, weil die gezahlte Instandsetzungsrücklage des Klägers mit seiner Absicht in Zusammenhang stand, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Die Vorinstanz hatte das noch anders beurteilt und darin Kosten der privaten Lebensführung gesehen, die nicht als Werbungskosten anerkannt werden könnten. Der Werbungskostenabzug kann beim Kläger laut Urteil in dem Jahr steuerlich berücksichtigt werden, in dem er von der Veruntreuung durch den Verwalter erfahren hat.

(Wüstenrot)

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