Recht und Steuern

Bestandskräftiger Steuerbescheid

Bei der Abgabe einer Steuererklärung beim Finanzamt sollten alle relevanten Unterlagen und Quittungen beigefügt beziehungsweise erwähnt werden. Denn ein bestandskräftiger Steuerbescheid kann später nicht so ohne Weiteres korrigiert werden.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Steuerzahler eine Handwerkerrechnung unter den Quittungen des Folgejahres einsortiert, obwohl er sie im zurückliegenden Jahr bereits bezahlt hatte. Doch das fiel ihm erst auf, als der Steuerbescheid rechtskräftig ergangen war. Er bat um eine Korrektur, die das Finanzamt allerdings verweigerte. Zwar sei es prinzipiell möglich, einen Bescheid beim nachträglichen Bekanntwerden von Beweismitteln oder Tatsachen zu ändern. Doch hier treffe den Steuerzahler selbst ein grobes Verschulden.

Dem Urteil des Finanzgerichts Münster zufolge - Aktenzeichen 11 K 4034/09 E - verlor der Immobilienbesitzer die Möglichkeit die Handwerkerleistungen abzuschreiben. Die Finanzrichter führten in der Urteilsbegründung an, dass bestandskräftige Steuerbescheide aus Gründen der Rechtssicherheit "nur unter sehr engen Voraussetzungen" geändert werden dürften. "Fehler, die erkennbar waren und hätten vermieden werden können", seien aber als grob fahrlässig zu bewerten.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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