Recht und Steuern

Kurzfristige Vermietung an Angehörige

Wenn ein Steuerzahler Wohnungen, die nicht abgeschlossen sind, vornehmlich an Angehörige vermietet, kann von einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit nicht ausgegangen werden. Daher hat das Finanzgericht Hamburg in einem Urteil vom 26. September 2013 unter dem Aktenzeichen 3K 181/11 in solchen Fällen die steuerliche Berücksichtigung von erhöhten Werbungskosten ausgeschlossen.

Bei der Vermietung einer Wohnung können erhöhte Werbungskosten etwa für Kreditzinsen geltend gemacht werden, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf Dauer Einnahmenüberschüsse zu erzielen. Daher muss auch die Vermietungstätigkeit selbst langfristig angelegt sein. Das Gericht sah es als wesentlich an, dass im entschiedenen Fall im überwiegend selbstbewohnten Haus für eine Vermietung zusätzlicher - nicht abgeschlossener - Wohnungen nur nahe Angehörige in Betracht kommen. Dieser kleine Personenkreis dürfte nur ein zeitlich begrenztes Interesse an der Anmietung einer solchen Wohnung haben. Es könne also nicht dargelegt werden, dass der Kläger die Absicht hatte, auf Dauer Einnahmenüberschüsse zu erzielen. Somit wäre auch der Abzug von Werbungskosten über die Einnahmen hinaus nicht möglich.

(Wüstenrot)

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