Recht und Steuern

Farbzustand der Wohnung bei Rückgabe

Solange ein Mieter seine Wohnung bewohnt, also während der Vertragslaufzeit, gesteht ihm die Rechtsprechung bei der Farbgestaltung der Wände große Freiheiten zu. Auch außergewöhnliche Lösungen sind erlaubt, denn schließlich handelt es sich um das persönliche Umfeld, um die Privatsphäre der Betroffenen. Der Eigentümer kann kaum etwas dagegen unternehmen, selbst wenn es ihm noch so wenig gefällt. Etwas anders sieht es beim Auszug aus einer Mietwohnung aus. Dann geht es darum, dass die Wohnung an neue Interessenten weitervermietet werden soll.

Der Entscheidung des Landgerichts Essen - Aktenzeichen 10 S 344/10 - zufolge dürfe die Farbwahl "die Grenzen des normalen Geschmacks" nicht so weit überschreiten, "dass eine Neuvermietung der Räume in dem geschaffenen Zustand praktisch unmöglich ist". Seien sehr starke Farben verwendet worden, dann müssten diese mehrfach übermalt werden, um für einen deckenden hellen Anstrich zu sorgen. Das Zivilgericht beanstandete in dem Prozess nicht nur die Farbauswahl der ehemaligen Mieter. Auch die Tatsache, dass um einen Schrank herum gestrichen worden sei, die Fläche dahinter also unbearbeitet blieb, müsse ein Eigentümer nicht hinnehmen.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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