Recht und Steuern

Schadenersatz für farbige Wände

Muss ein Mieter, der eine bei Übernahme weiß gestrichene Wohnung bei Auszug bunt zurück gibt, Schadensersatz leisten? Dieser Frage bejahte der Bundesgerichtshof (BGH) am 6. November 2013 in seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen VIII ZR 416/12. Denn ein farbiger Anstrich werde von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert und mache daher eine Neuvermietung praktisch unmöglich.

Zum Sachverhalt: Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Mieter, die das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert bekommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück. Die Vermieterin ließ die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Dafür wendete sie einen Betrag von 3 648,82 Euro auf. Nach teilweiser Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution forderte sie noch die Zahlung von 1 836,46 Euro nebst Zinsen. Die Mieter verlangten - widerklagend - die Rückzahlung der wegen des Mietverhältnisses geleisteten Kaution nebst Zinsen. Das Amtsgericht wies die Klage ab.

Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das Berufungsgericht die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 874,30 Euro nebst Zinsen. Die Berufung der Beklagten wies das Berufungsgericht zurück. Dagegen legten die Beklagten Revision ein. Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Der Mieter sei gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters bestehe darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung zur Schadenshöhe ist von der Revision nicht beanstandet worden und begegnete auch keinen Bedenken.(IVD Süd)

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