Rechtsfragen

Einheitliches Recht für grenzüberschreitende Erbfälle

3,1 Billionen Euro werden in Deutschland bis 2024 weitergegeben, rechnet das Deutsche Institut für Altersvorsorge vor. Europaweit sind derzeit zehn Prozent aller Erbschaften in der EU grenzüberschreitend. Das entspricht 450 000 Fälle pro Jahr, bei denen Vermögen im Wert von rund 123 Milliarden Euro übertragen wird. Beispiele sind solche Erbfälle, in denen der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt in der letzten Lebensphase ins Ausland verlagert hat oder über Immobilienbesitz im Ausland verfügt.

Dass in solchen Fällen immer wieder verschiedene Rechtsordnungen kollidieren, soll die seit dem 17. August 2015 geltende EU-Erbrechtsverordnung vermeiden. Demnach gilt künftig immer das Domizilprinzip. Auch wenn das Vermögen des Erblassers in mehreren europäischen Ländern verteilt ist, wird für die Abwicklung des Erbfalls demnach ausschließlich das Erbrecht desjenigen Landes angewandt, in dem der Verstorbene seinen sogenannten letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht mehr an. Der Erblasser kann allerdings gemäß Art. 22 EU-ErbVO durch ausdrückliche Erklärung im Testament oder im Erbvertrag die ausschließliche Anwendung des Erbrechts des Landes wählen, dessen Staatsangehörigkeit er hat. Bei gemeinschaftlichen Testamenten, Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen oder Pflichtteilsverzichten gilt es deshalb zu prüfen, welche Variante die günstigere ist. Red.

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