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Lehman-Klagen - BGH stärkt Banken den Rücken

Noch sind 40 Klagen in Sachen Lehman in Karlsruhe anhängig. Und der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass jeder Fall einzeln betrachtet werden muss. Dennoch hat das Urteil des XI. Zivilsenats vom 29. September dieses Jahres eines klargestellt: Anleger müssen für Anlageentscheidungen, die sich im Nachhinein als falsch herausstellen, schon selber die Verantwortung tragen, sofern die Bank ihren Aufklärungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Und das hat die Haspa in den beiden zur Verhandlung gekommenen Fällen nachweislich getan.

Auf das Emittentenrisiko wurde hingewiesen. Wenn Berater und Kunde dieses angesichts der guten Ratings der Bank offenbar als vernachlässigbar werteten, mag dies ein fataler Fehler gewesen sein. Dieses Lehrgeld muss der Kunde aber zahlen. Denn es ist dem Berater nicht anzukreiden, wenn er ein Szenario nicht vorausgesehen hat, das bis zum Eintritt der Lehman-Pleite niemand für möglich gehalten hätte. Das haben die Bundesrichter zu Recht deutlich gemacht.

Auch den neuerdings so beliebten Rückzug auf fehlende Aufklärung über die Erträge der Bank lassen die Bundesrichter nicht so ohne Weiteres gelten. Dass Kreditinstitute beim Vertrieb eigener Anlageprodukte oder auch fremder Produkte im Wege des Eigengeschäfts eigene Gewinninteressen verfolgen, muss dem Kunden auch ohne gesonderten Hinweis klar sein, so die Begründung. Und da es sich dabei nicht um eine Rückvergütung, sondern die eigene Gewinnmarge handelt, ist eine Aufklärung über deren Höhe nicht erforderlich. Über die grundsätzlich zweifelhafte - weil nur im Verlustfall angewandte - Argumentation, ein Kunde hätte eine bestimmte Anlage nicht getätigt, hätte er nur gewusst, dass die Bank oder Sparkasse damit etwas verdient, ist zwar keine Grundsatzaussage getroffen. Ganz so einfach, wie es mancher Anleger dachte, geht es aber offensichtlich doch nicht. Red.

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