Vermerkt

Zentralbanken: EZB zur Nutzung von Schuldverschreibungen

Der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) hat Ende März den Beschluss EZB/2013/6 verabschiedet, der die Zulassung ungedeckter staatlich garantierter Bankschuldverschreibungen, die durch den Geschäftspartner selbst oder eine eng mit diesem verbundene Stelle begeben worden sind, zur Nutzung als Sicherheiten im Rahmen der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems mit Wirkung vom 1. März 2015 aufhebt. Ab diesem Stichtag wird das Eurosystem auch keine vom Geschäftspartner emittierten gedeckten Schuldverschreibungen mehr akzeptieren, sofern der Sicherheitenpool ungedeckte staatlich garantierte Bankschuldverschreibungen enthält, die von ebendiesem Geschäftspartner oder einer eng mit diesem verbundenen Stelle begeben worden sind.

Dieser Beschluss, dessen Zweck es ist, die Gleichbehandlung der Geschäftspartner bei den geldpolitischen Geschäften des Eurosystems zu gewährleisten und die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu vereinfachen, steht laut EZB im Einklang mit den am 3. Juli 2012 ergriffenen Maßnahmen, die den Geschäftspartnern Beschränkungen für die Nutzung ungedeckter staatlich garantierter Schuldverschreibungen auferlegen, die von ihnen selbst begeben worden sind. Bis zum 28. Februar 2015 ist es den Geschäftspartnern gestattet, ungedeckte staatlich garantierte Bankschuldverschreibungen, die sie selbst begeben haben, in Übereinstimmung mit dem Beschluss des EZB-Rates bis zum genutzten Nominalwert dieser Schuldverschreibungen am 3. Juli 2012 als Sicherheiten einzureichen.

Des Weiteren hat der EZB-Rat beschlossen, die Bedingungen für die Nutzung ungedeckter staatlich garantierter Bankschuldverschreibungen für den Zeitraum bis zum 28. Februar 2015 zu ändern. Entsprechend dürfen nun die nationalen Zentralbanken des Eurosystems notenbankfähige ungedeckte staatlich garantierte Bankschuldverschreibungen als Sicherheiten nur dann zurückweisen, wenn diese durch den Geschäftspartner selbst begeben worden sind und den Bonitätsschwellenwert des Eurosystems nicht erfüllen.

Dieser Beschluss erfolgte auf Grundlage der Neufassung der Leitlinie EZB/2012/18. Aus Gründen der Klarheit und Einfachheit enthält die neu gefasste Leitlinie EZB/ 2013/4 nun auch die Bestimmungen anderer bestehender Rechts akte über zeitlich befristete Maßnahmen (das heißt der Beschlüsse EZB/ 2011/4, EZB/2011/10, EZB/ 2012/32 und EZB/2012/34). Sämtliche einschlägigen Rechtsakte sind auf der Website der EZB abrufbar.

Noch keine Bewertungen vorhanden


X