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Zentralbanken - Risikokontrollrahmen für ABS

Der EZB-Rat hat am 20. Januar 2009 beschlossen, die technischen Änderungen am Risikokontrollrahmen, welche am 4. September 2008 bekannt gegeben wurden und am 1. Februar 2009 in Kraft getreten sind, wie folgt zusätzlich anzupassen (die schon am 15. Oktober 2008 angekündigten Maßnahmen zur Ausweitung des Sicherheitsrahmens bleiben von den Anpassungen unberührt):

1) Im Hinblick auf Asset-Backed Securities (ABS) fordert das Eurosystem als weiteres Zulassungskriterium für alle ABS, die ab dem 1. März 2009 emittiert werden, bei ihrer Begebung ein AAA/Aaa-Rating einer zugelassenen externen Ratingagentur (ECAI). Die ABS müssen während der gesamten Laufzeit über das bisherige Mindestrating "Single A" verfügen. Darüber hinaus sollte der Pool, der den ab dem 1. März 2009 begebenen ABS zugrunde liegt, nicht vollständig oder teilweise aus Tranchen anderer Asset-Backed-Securities bestehen. Vor dem 1. März 2009 emittierte ABS sind bis zum 1. März 2010 von der letztgenannten Anforderung ausgenommen.

2) Das Eurosystem wird eine Beschränkung zur Nutzung ungedeckter Bankschuldverschreibungen einführen. Mit Wirkung vom 1. März 2009 muss der Wert ungedeckter Bankschuldverschreibungen, die von einem Emittenten oder einer mit ihm eng verbundenen Stelle (gemäß Kapitel 6.2.3 der Allgemeinen Regelungen - EZB, Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet - Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems, 12. November 2008; www. ecb.europa.eu/pub/pdf/other/gendoc2008de.pdf) begeben wurden, nach Anwendung der Bewertungsabschläge weniger als 10 Prozent des Werts des Sicherheitenpools eines Geschäftspartners betragen, es sei denn, der Marktwert der genannten Sicherheiten übersteigt 50 Millionen Euro nicht. Von dieser Regelung ausgenommen sind ungedeckte Bankschuldverschreibungen, die von einer zur Erhebung von Steuern berechtigten öffentlichen Stelle garantiert wurden. Ungedeckte Bankschuldverschreibungen, die bis zum 20. Januar 2009 beim Eurosystem als Sicherheiten eingereicht wurden, unterliegen dieser Beschränkung ab dem 1. März 2010.

Die aktuellen Änderungen zielen wie schon frühere Maßnahmen darauf ab, die wesentlichen Merkmale des Rahmens für Kreditgeschäfte des Eurosystems vollständig zu erhalten, so etwa die umfassende Palette notenbankfähiger Sicherheiten und der breite Zugang zu Zentralbankliquidität für die Geschäftspartner des Eurosystems. Zugleich soll eine angemessene Risikoabsicherung des Eurosystems gewährleistet werden. Der Sicherheitenrahmen des Eurosystems hat sich aus Sicht der EZB in den vergangenen Jahren und auch während der jüngsten Finanzmarktturbulenzen als robust und effizient erwiesen. Insbesondere die Akzeptanz eines großen Kreises von Sicherheiten trägt ihrer Einschätzung nach zur Widerstandskraft der Finanzmärkte im Euroraum bei. Darüber hinaus haben die unter 1) dargestellten Änderungen, die die tatsächliche Nutzung notenbankfähiger ABS durch Geschäftspartner sowie die aktuelle Entwicklung an den ABS-Märkten berücksichtigen, zum Ziel, einen Beitrag zur Wiederherstellung eines reibungslos funktionierenden ABS-Markts zu leisten.

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