Vermieter dürfen Bonität potenzieller Mieter prüfen

Was lange in rechtlich unklarem Rahmen geschah, wurde nun zugunsten der Vermieter konkretisiert: Wohnungsinteressenten dürfen vor Abschluss eines Mietvertrages auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hin überprüft werden. Die Forderung von Vermietern nach Vorlage einer Bonitätsauskunft auch vor der konkreten Vertragsanbahnung ist gerechtfertigt.

Diese Einschätzung des Innenministeriums dürfte Klarheit schaffen und hilft den Vermietern, Zahlungsausfälle und finanzielle Einbußen zu vermeiden.

In seiner Stellungnahme betonte das zuständige Ministerium, dass es zwar einen Interessenkonflikt zwischen dem Datenschutz der Mieter und dem Bedürfnis des Vermieters nach gesicherter Zahlungsfähigkeit gebe. In diesem Kontext aber überwiege das Interesse des Vermieters. Er sei darauf angewiesen, relevante Informationen über die ihm unbekannte Person zu erfragen, um bereits vor Vertragsabschluss die Bonität sicherzustellen.

Die Erhebung und Verwendung solch personenbezogener Daten ist jedoch nur dann zulässig, wenn entweder das Einverständnis des Betroffenen oder eine gesetzliche Erlaubnis besteht. Dies regelt das Bundesdatenschutzgesetz. Dort sind allerdings auch Ausnahmen enthalten, die für Vermieter von besonderer Bedeutung sind. So ist die Datenerhebung vor der Begründung eines Mietverhältnisses erlaubt, wenn es für die Begründung des Schuldverhältnisses erforderlich ist. Dies muss im Einzelfall individuell bewertet werden. Es muss ermittelt werden, welche Daten im Einzelfall tatsächlich erforderlich sind. Dabei darf kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen entgegenstehen.

(DDIV)

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