Mieter muss Rauchwarnmelder dulden

Zur Anbringung und Unterhaltung von Rauchwarnmeldern gibt es immer wieder Missverständnisse. Gerichtsentscheidungen gibt es nur wenige. Im vor liegenden Fall ging es darum, dass der Mieter bereits eigenmächtig geraume Zeit vor der baulichen Anbringungspflicht Rauchmelder in seiner Wohnung installiert hatte, die nicht vorher vom Vermieter geprüft und genehmigt wurden. Den Einbau seitens des Vermieters lehnte er ab. Das Landgericht Halle (LG Halle, Urteil vom 30. Juni 2014, AZ: 3 S 11/14) entschied jedoch zugunsten des Vermieters und begründete die Entscheidung wie folgt:

Bei der Anbringung von Rauchmeldern handelt es sich um duldungspflichtige Maßnahmen, die den Sicherheitsstandard dauerhaft für alle Bewohner gleichermaßen erhöhen. Entgegen der Ansicht des Mieters handelt es sich aufgrund des geringen Installationsaufwands um Bagatellmaßnahmen, die daher keiner Modernisierungsankündigung bedürfen. Darüber hinaus bestehen zugleich Schutzpflichten auch gegenüber anderen Mietern, die durch den kontrollierten und gewährleisteten ordnungsgemäßen Einbau durch Fachfirmen von geprüften einheitlichen Rauchmeldegeräten zu schützen sind.

Die nicht neuwertigen Rauchmelder unterlagen bisher nur der Auswahl und der willkürlichen Wartung der Mieter ohne Prüfung durch den Vermieter. Daher kann der Mieter nicht einwenden, dass ein Sicherheitszuwachs durch sie bereits hinreichend wirksam erfolgt ist. Er kann sich auch nicht auf wirtschaftliche oder persönliche Härtegründe berufen, da lediglich eine geringfügige Umlage auf die Betriebskosten erfolgen soll. Der wirtschaftliche Härtegrund entfällt, da aus der Anbringung der Rauchmelder keine Mieterhöhung resultiert. Ein persönlicher Härtegrund ist auch nicht zu erkennen, da der Vermieter ausdrücklich individuelle Einbautermine ermöglicht hat.

Eine behauptete unzumutbare Härte bei der Installation der Rauchwarnmelder konnte das Gericht ebenso wenig erkennen, da der Zeitaufwand für die Anbringung der Geräte nur etwa 15 Minuten betrug unter Einsatz von lediglich leichter Klebe- und Bohrtechnik.

IVD-Mitte

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