Keine Corona-Festung

Zu den Hochzeiten der Covid-19-Pandemie sollten sich Menschen auf Empfehlung und Anordnung der Regierungen in ihre eigenen Räumlichkeiten zurückziehen und Kontakte möglichst vermeiden. Trotzdem konnte man als Mieter nicht Handwerkern für unaufschiebbare Arbeiten den Zutritt zur Wohnung verweigern, wie aus einem Urteil des Amtsgerichts Brandenburg (Aktenzeichen 31 C 32/21) hervorgeht. In dem verhandelten Fall sollten in einer vermieteten Wohnung die Heizkostenverteiler ausgetauscht und Rauchwarnmelder eingebaut werden.

Der Mieter verweigerte trotz mehrfacher Abmahnungen dem Handwerker den Zutritt - unter anderem mit Verweis auf die Pandemie. Der Eigentümer sprach ihm deswegen die fristlose Kündigung aus. Die Richter urteilten, dass, auch wenn berechtigte Ängste vorlägen, die Wohnung nicht zu einer Corona-Festung werden dürfe. Trotz des angeschlagenen Gesundheitszustands des Mieters und seinen 16 Jahren als Mieter kam das Amtsgericht zu der Überzeugung, dass eine solche Totalverweigerung nicht zu vertreten sei. Unter Einhaltung der geltenden Hygiene- und Abstandsregeln sei es einem Mieter durchaus zuzumuten, einen Handwerker in seine Wohnung einzulassen.

(LBS Infodienst)

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