Recht und Steuern

Unzulässige Vermietung als "Personalwohnung"

Wer seine Immobilie als preisgünstige "Personalwohnung" anbietet, die im ständigen Wechsel an Handwerker vermietet wird, muss mit juristischen Konsequenzen rechnen. Darauf lässt ein entsprechendes Gerichtsurteil schließen, nach welchem teilungserklärungswidrige Nutzungen zu unterlassen sind.

Im vorliegenden Fall hat ein Eigentümer seine Immobilie im Ruhrgebiet im Internet als "die Lösung für Monteure, Arbeiter und Teams, die eine gute und preiswerte Wohnung in der Nähe ihres Einsatzortes benötigen" beworben. Die Wohnung war zwar immer wieder belegt, bei den Miteigentümern ist das jedoch auf Widerstand gestoßen. Sie führten Buch darüber, dass es "zu ganz erheblichen unerträglichen Störungen im Hause" gekommen sei. Solch eine Nutzung entspreche nicht mehr dem, was in der Teilungserklärung vereinbart worden sei, führten die Nachbarn vor Gericht an. Die Ausübung eines Gewerbes sei nur mit schriftlicher Bewilligung des Verwalters möglich. Und die liege hier nicht vor.

Nach rechtlicher Prüfung kam das Amtsgericht Dortmund mit dem Urteil unter Aktenzeichen 512 C 75/09 zu demselben Ergebnis wie die Miteigentümer. Es entspreche nicht der Teilungserklärung und sei auch niemandem zuzumuten, dass hier "stets kurzzeitig wechselnde Personen" für Unruhe in der Wohnanlage sorgten. Bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250 000 Euro habe der Eigentümer eine derartige Nutzung des Objekts künftig zu unterlassen. (Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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