Bundesgerichtshof

Überziehungszinsen "in auffallender Weise" angeben

Bundesgerichtshof

Sollzinssätze für Überziehungskredite sind auch auf den Internetseiten der Kreditinstitute "in auffallender Weise" im Sinne des Art. 247a § 2 Abs. 2 und 3 EGBGB anzugeben. Das ist der Kern des Leitsatzes des Bundesgerichtshofs zum Urteil vom 29. Juni 2021 in vom Bundesverband der Verbraucherzentralen über alle drei Instanzen geführten Rechtsstreit gegen eine Bank. Diese hatte auf ihrer Internetseite die Online-Eröffnung von Girokonten beworben und …

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