Wohnimmobilienkreditrichtlinie: DK fordert weniger Pflichtangaben für Werbung und warnt vor Recht auf vorzeitige Rückzahlung

Quelle: pixabay.com

Die DK hält die Vorgaben der Wohnimmobilienkreditrichtlinie im Grundsatz auch heute noch für geeignet, um ein hohes Verbraucherschutzniveau im Wohnimmobiliarkreditbereich zu gewährleisten. So heißt es in der Stellungnahme, die die Deutschen Kreditwirtschaft (DK) im Rahmen der öffentlichen Konsultation der EU-Kommission veröffentlicht hat. Soweit Marktveränderungen – insbesondere im Zusammenhang mit der Digitalisierung – oder praktische Erfahrungen Anpassungen der Richtlinie erforderlich machen, sollten diese sich in erster Linie an pragmatischen Verbraucherschutzüberlegungen orientieren.

Mit Blick auf den im Juni 2021 von der EU-Kommission vorgelegten Vorschlag zur Überarbeitung der Verbraucherkreditrichtlinie verweist die DK darauf, dass es zwar wichtige Gemeinsamkeiten zwischen beiden Richtlinien gibt und eine Kohärenz erforderlich ist. Dennoch müsse eine Überarbeitung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie auch die Hauptunterschiede zwischen beiden Richtlinien und ihren Auswirkungen auf den Kreditmarkt berücksichtigen, etwa beim Kreditvolumen, der Bindungsdauer der Vertragsparteien oder Relevanz und Volumen grenzüberschreitender Transaktionen, die bei Wohnimmobilienkreditverträgen nach wie vor gering ist. Diesen wesentlichen Unterschieden müsse stets in Form eines anderen regulatorischen Rahmens Rechnung getragen werden, sei es bei den (vor-)vertraglichen Informationspflichten oder der Kreditwürdigkeitsprüfung. Die Überarbeitung solle daher im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen und die charakteristische Differenzierung beibehalten werden.

In der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Wohnimmobilienkreditrichtlinie auf neue Arten von Marktteilnehmern sieht die DK einen wichtigen Schritt zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus innerhalb der Europäischen Union und gleichzeitig zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen. Da insbesondere durch die Digitalisierung immer neue und alternative Finanzierungsformen entstehen, sei darauf zu achten, dass die Erweiterung auch diese zukünftigen Formen umfasst. Harmonisierte Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt tragen zur Verbesserung der Finanzstabilität und auch zur Vereinheitlichung der Rechtsordnung bei.

Bezüglich der Idee, die Einführung grüner Immobilienkredite zu unterstützen, zeigt sich die DK aufgeschlossen. Sie warnt jedoch vor Alleingangsstrategien der Mitgliedstaaten bei einem Fehlen gemeinsamer Leitlinien oder Definitionen. Deshalb sollten Inhalt und Zeitpunkt einer möglichen Überarbeitung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie mit sich überschneidenden Inhalten der EU-Taxonomie harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass Spezifikationen oder Verweise mit dem regulatorischen Rahmen der EU-Taxonomie übereinstimmen.

Überarbeitet werden sollte die Wohnimmobilienkreditrichtlinie nach den Vorstellungen der DK vor allem mit Blick auf die Pflichtangaben für die Werbung nach Art. 11 WIKR, die einerseits nicht in rechtssicherer Form erfüllt werden könnten und andererseits zu umfangreich seien. Denn neue Kommunikationskanäle mit den Kunden erschwerten die Einhaltung des Art. 11 WIKR erheblich. In kaum einem digitalen Format, so die Stellungnahme der DK können die geforderten Werbeinformationen in einer Weise angegeben werden, dass Interessenten alle notwendigen Informationen auf einen Blick erfassen können. Das gilt insbesondere für das Erfordernis eines repräsentativen Beispiels bei neuen Produkten. Denn die für das repräsentative Beispiel erforderliche Angabe eines Effektivzinses, den mindestens zwei Drittel aller Kunden erhalten werden, erfordert eine Prognose auf der Grundlage von Erfahrungen, die es zu neuen Produkten nicht gibt. Diese Angabe kann daher nicht zuverlässig berechnet und angegeben werden. Das ist aus Sicht der DK kontraproduktiv, da die große Anzahl der Pflichtinhalte für die Werbung dazu geführt hat, dass Kreditgeber ohne Angabe des Zinssatzes oder von Zahlen über die Kreditkosten werben und so diese Vorgaben vermeiden.

Generell hat die DK aufgrund des vielfältigen Produktspektrums von Kreditinstituten erhebliche Zweifel, ob die Informationspflichten gem. Art. 13 WIKR tatsächlich zu mehr Transparenz für den Kunden beitragen. Vielmehr bergen detaillierte Produktbeschreibungen die Gefahr einer für Verbraucher nicht mehr handzuhabenden Informationsüberflutung. Auch das Format der vorvertraglichen Informationen weise einen Detaillierungsgrad auf, der für die Verarbeitung durch die Verbraucher zu umfangreich ist. Dadurch werden die beabsichtigten Verbraucherschutzziele konterkariert. Eine zweckmäßige Überarbeitung der vorvertraglichen Informationen würde eine Straffung und Vereinfachung der an die Kunden weiterzugebenden Informationen erfordern. Die Informationen im ESIS sollten daher vereinfacht und für die Bereitstellung über digitale Kommunikationskanäle angepasst werden. Im Hinblick auf die neuen digitalen Vertriebswege und die Rechtssicherheit fordert die DK, das Textformerfordernis als zwingenden Standard für den Abschluss von Verträgen in allen Mitgliedstaaten vollständig zu harmonisieren, um die Möglichkeit zu schaffen, Verträge digital ohne den Mehraufwand einer qualifizierten elektronischen Signatur abzuschließen.

Was das Recht auf vorzeitige Rückzahlung betrifft, warnt die DK davor, dass ein solches Recht die Fähigkeit der Kreditgeber, Kredite fristenkongruent zu refinanzieren, gefährden könne und somit indirekt Festzinsdarlehen vom Markt verbannen würde. Das wäre aus Verbraucherschutz- und Marktsicht unvernünftig, zumal sich die große Mehrheit der Deutschen bei der Finanzierung ihres Eigenheims bewusst für einen Festzinskredit entscheidet. 

Noch keine Bewertungen vorhanden


X