Recht und Steuern

Schwimmende Bauwerke keine Gebäude

Ein Bauwerk, das auf dem Wasser schwimmt, ist kein Gebäude und unterliegt damit weder der Grunderwerbssteuer noch der Grundsteuer. Dies gilt auch dann, wenn es zum dauerhaften Bewohnen geeignet ist, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) am 26. Oktober 2011 unter dem Aktenzeichen II R 27/10.

Die Schwimmhäuser bestehen nach Angaben des Herstellers aus einem hausähnlichen Aufbau in Holzbauweise. Der Baukörper enthält sowohl Wohnräume als auch die gesamte Haustechnik. Die laufende Versorgung mit Strom, Wasser, Gas, Fernwärme und die Entsorgung von Abwasser und Müll erfolgen durch ortsfeste Einrichtungen.

Die Finanzverwaltung hat solche Objekte, sofern sie eine Wohnung enthalten, bisher als Einfamilienhaus bewertet und sie steuerlich entsprechend behandelt. Der BFH entschied jedoch, dass das auf dem Wasser schwimmende Bauwerk kein Gebäude sei, da die feste Verbindung mit dem Grund und Boden, zum Beispiel ein Fundament, fehle und somit auch seine Standfestigkeit nicht gesichert sei. Steuerlich ergibt sich aus der Ent scheidung, dass kein Einheitswert und somit auch keine Grundsteuer festzusetzen ist. Beim Erwerb eines solchen Objekts fällt keine Grunderwerbssteuer an. Bei der Erbschafts-/Schenkungssteuer ergeben sich Nachteile. Einkommenssteuerlich sind keine Abschreibungen wie bei einem Gebäude möglich.

(Wüstenrot)

Noch keine Bewertungen vorhanden


X