Recht und Steuern

Ohne Schlüssel keine Gebrauchsüberlassung

Nur wer die Schlüssel zu der von ihm gemieteten Immobilie auch wirklich in Händen hält, der kann davon Gebrauch machen. Alle Verträge und mündlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien helfen nichts, wenn die Schlüssel nicht überreicht wurden. Erst dann darf man tatsächlich Mietzahlungen erwarten. Genau um die Schlüsselübergabe stritten aber ein Eigentümer und sein Mieter im Rheinland. Der Mieter behauptete, niemals den Schlüssel erhalten und deswegen das Gebäude auch nicht genutzt zu haben. Den Beweis des Gegenteils konnte der Vermieter vor Gericht nicht erbringen. Und deswegen konnte er seine finanziellen Forderungen nicht durchsetzen. Die zuständigen Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf - Aktenzeichen I-10 U 60/10 - stellten fest: "Nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum hat der Vermieter dem Mieter (...) sämtliche Schlüssel für die gemieteten Räume zu übergeben. Nur so kann ihm das alleinige Besitzrecht verschafft werden."

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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