Recht und Steuern

Teurer Schlüsselverlust

Unter dem Aktenzeichen 8 U 151/07 hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass die Kosten für den Ersatz einer Schließanlage vom Mieter getragen werden müssen, wenn er den Verlust des Schlüssels schuldhaft verursacht. Das ist dann der Fall, wenn zum Beispiel der Schlüssel im parkenden Auto zurückgelassen und das Auto aufgebrochen wird. Es gehört zu den Obhutspflichten des Mieters, die Schlüssel zur Mietsache sorgfältig aufzubewahren und darauf zu achten, dass sie nicht abhanden kommen. Es stellt einen Verstoß dar, einen Schlüssel im Fahrzeug zu hinterlassen, das an einem öffentlich zugänglichen Platz abgestellt ist, da mit Einbruchdiebstählen jederzeit gerechnet werden muss.

Zur Begründung des Urteils wird durch das Berliner Gericht angeführt, dass Schlüssel der Mietsache grundsätzlich sorgfältig und so aufzubewahren sind, dass sie vor Verlust geschützt sind. Der Vermieter hat nach Austausch der gesamten Schließanlage nebst Schlüsseln das Recht, die gesamten Kosten auf den Mieter zu übertragen.

Ist ein Mieter davon in Kenntnis gesetzt, dass ein vermietetes Objekt über eine Schließanlage verfügt, die bei Schlüsselverlust auszutauschen ist, kann von ihm erwartet werden, besonders sorgsam im Umgang mit Schlüsseln zur Mietsache zu sein. Dem Vermieter hingegen ist nicht anzulasten, dass er keine elektronische Schließanlage einbauen lässt, die bei Schlüsselverlust durch eine geänderte Programmierung der Elektronik nicht den gesamten Austausch der Anlage zur Folge hat.

(IVD-Mitte)

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