Recht und Steuern

Zurverfügungstellung eines Garagenstellplatzes

In Großstädten ist Parkraum ein knappes, kostbares Gut. Selbst wenn es innerhalb von Wohnanlagen Stellplätze gibt, so reichen diese nicht immer aus. Grundsätzlich gilt: Ein Eigentümer genießt bei der Vergabe der Parkfläche große Freiheiten, wenn es mehrere Bewerber gibt.

Im zu entscheidenden Fall verfügte ein Mieter über einen gültigen Wohnraum-Mietvertrag und dachte, mit Hilfe dieses Dokuments könne er den Eigentümer dazu zwingen, ihm einen frei gewordenen Parkplatz in der betreffenden Wohnanlage zu überlassen. Selbstverständlich war er bereit, dafür zu bezahlen. Doch der Betroffene wollte sich nicht unter Druck setzen lassen. Er verwies darauf, dass es eine Reihe von Interessenten gebe und er nach eigenem Ermessen entscheiden könne. Es kam in der Frage zu einem Zivilprozess durch zwei Instanzen.

Mit dem Urteil unter Aktenzeichen VIII ZR 268/09 schloss sich der Bundesgerichtshof der Rechtsauffassung des Stellplatz-Eigentümers an. Die Richter entschieden, dass ein Wohnraum-Mietvertrag "keine (Neben-)Pflicht des Vermieters" begründe, "seinem Mieter zusätzlich zu der Gebrauchsüberlassung der angemieteten Räume auch einen Garagenstellplatz zur Verfügung zu stellen". Es sei "nicht willkürlich", wenn der Eigentümer seine Auswahl nach freiem Ermessen treffe. Das entspreche dem Grundsatz der Vertragsfreiheit.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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