Recht und Steuern

Mietminderung nicht statthaft

Kein Vermieter ist verpflichtet, seine Immobilien regelmäßig zu modernisieren. Insbesondere besteht keine Verpflichtung dazu, Modernisierungen in dem Umfang vorzunehmen, wie die wissenschaftliche Entwicklung und die Regeln der Technik und der Baukunst dies jeweils ermöglichen würden, wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zeigt.

Die Mieter hatten ihre monatlich zu zahlende Bruttomiete über einen längeren Zeitraum um zehn Prozent gemindert und dies gegenüber dem Vermieter unter anderem mit Mängeln an der Trittschalldämmung begründet. Alltäglich seien siepermanentdurch Wohngeräusche der über ihnen gelegenen Wohnung gestört. Der Vermieter hat geklagt und verlangte die Bezahlung der vom Mieter einbehaltenen Beträge. Das Amtsgericht (Bonn) gab dem Vermieter recht. Die Mieter legten Berufung gegen das Urteil ein und erwirkten ein Urteil zu ihren Gunsten vor dem Berufungsgericht, Landesgericht Bonn. Gegen dieses Berufungsurteil ging der Vermieter in Revision vor dem Bundesgerichtshof.

Der BGH bestätigte unter dem Aktenzeichen VIII ZR 85/09 das Urteil des Amtsgerichts und begründete sein Urteil damit, dass für das Bauvertragsrecht entwickelte Grundsätze nicht auf das Wohnraummietrecht übertragbar seien. Die Mietminderungen der Mieter sind nicht begründet und die Einbehalte müssen an den Vermieter nachentrichtet werden. Maßgebend, so die Urteilsbegründung der Richter, seien die üblichen Vorschriften und DIN-Normen zum Zeitpunkt der Errichtung eines Gebäudes. Die hier geltende DIN 4109 sei eingehalten worden.

(Landesbank Berlin)

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