Recht und Steuern

Keine Ersatzpflicht bei Uraltgeräten

Was anfangs drin war, muss auch beim Auszug noch da sein. So lautet die Faustregel bei der Vermietung von Wohnungen. Ein Mieter sollte also nicht eigenmächtig irgendwelche Bestandteile der Einrichtung entfernen. Wenn er es trotzdem tut, dann wird er eventuell schadenersatzpflichtig. Bei sehr alten Gegenständen darf allerdings der Eigentümer auch nicht darauf hoffen, den kompletten Betrag für die Anschaffung eines neuwertigen Geräts zu erhalten.

In einem Fall, der vor dem Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 65 S 152/05 verhandelt wurde, hatte ein Mieter immerhin 14 Jahre lang in einer Berliner Wohnung gelebt, bevor er kündigte. Bei der Übergabe des Objekts stellte der Eigentümer fest, dass ein seiner Überzeugung nach beim Einzug noch vorhandener und damals bereits etwa zehn Jahre alter Elektroherd fehlte. Er kaufte als Ersatz ein neues Gerät und wollte die Kosten von seinem Mieter erstattet haben. Doch der Mieter erklärte, der Elektroherd sei bereits vom Voreigentümer wegen eines Wasserschadens entsorgt worden. Er könne also gar nichts für das Verschwinden und sei auch nicht bereit, sich finanziell an einer Neuanschaffung zu beteiligen.

Vom Amtsgericht, also in erster Instanz, war der Mieter zum Ersatz des Elektroherdes verurteilt worden. Das Landgericht allerdings entschied anders. Keinesfalls müsse ein neuwertiges Gerät statt des alten Ofens zur Verfügung gestellt werden. Über die Frage, wer denn genau für das Verschwinden des Einrichtungsgegenstandes verantwortlich sei, wollte das Landgericht erst gar nicht debattieren. Auf jeden Fall könne man nur auf den Restwert des Geräts abstellen. Und der liege bei einer Lebensdauer von über 20 Jahren fast bei Null.

(LBS-Infodienst Recht und Steuern)

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