Recht und Steuern

Geeignete Sicherheit ist zum Bieten nötig

Wer eine Immobilie bei einer Zwangsversteigerung erwerben möchte, sollte eine Sicherheit über zehn Prozent des gerichtlich festgesetzten Grundstückswertes zum Versteigerungstermin mitbringen. Denn das Vollstreckungsgericht muss nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs unter dem Aktenzeichen V ZB 147/05 die gesetzliche Bietzeit von 30 Minuten nicht verlängern, damit ein Bieter noch eine Sicherheit beschaffen kann, die den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Geeignete Sicherheiten sind hiernach zum Beispiel Bargeld und selbstschuldnerische Bürgschaften oder Verrechnungsschecks von Kreditinstituten. Dagegen genügt laut Gericht ein selbst ausgestellter Scheck des Bieters nicht, auch wenn ein Kreditinstitut bestätigt, dass es den Scheck einlösen wird.

Im entschiedenen Fall hatte eine Miterbin die Versteigerung der Grundstücke ihrer Erbengemeinschaft beantragt. Im Versteigerungstermin gab ihr Bruder ein Gebot ab. Das Vollstreckungsgericht ließ das Gebot aber nicht zu, da die Schwester die gesetzliche Sicherheit verlangte und er nur einen selbst ausgestellten Scheck mit der Einlösungszusage einer Bank vorlegen konnte. Darauf ging er sofort zu seiner Bank und kam mit einem Scheck zurück, den die Bank ausgestellt hatte. Allerdings war die Bietzeit kurz vorher abgelaufen. Das Gericht ließ deshalb keine weiteren Gebote mehr zu und erteilte anderen Bietern den Zuschlag.

(Wüstenrot)

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