Recht und Steuern

Arbeitsunfall im eigenen Haus?

Im selbst genutzten Wohnhaus steht der Weg von einem Wohnraum zum häuslichen Arbeitszimmer nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohnhauses beginnt die versicherte Tätigkeit auch bei einem von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg.

Im vorliegenden Fall unterhielt eine selbstständig tätige Kauffrau in ein- und derselben Immobilie sowohl ihre Privatwohnung als auch ihre Büroräume. Beide waren durch eine Treppe getrennt. Genau diese Treppe betrachtete die Frau offensichtlich als ihren Arbeitsweg. Als sie eines Tages von der Wohnung ins Büro gelangen wollte und dabei stürzte, machte sie einen Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung geltend. Täglich sei sie auf der Treppe etwa acht Mal privat und zwei Mal dienstlich unterwegs, im entscheidenden Moment sei letzteres der Fall gewesen. Sie habe Überweisungen holen und diese zur Bank bringen wollen.

Vor dem Sozialgericht Karlsruhe - Aktenzeichen S 4 U 675/10 - hatte sie mit dieser Argumentation keinen Erfolg. Die Anerkennung als Arbeitsunfall wurde verweigert, da die Grenze zwischen häuslichem Lebensbereich und dem Betriebsweg von der Rechtsprechung in der Vergangenheit bewusst eng gezogen worden sei. Einer der Gründe: Man dürfe andere Versicherte nicht schlechter stellen, deren Arbeitsweg erst beim Durchschreiten der Haustüre beginne. (Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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