Recht und Steuern

"Auffahrtsschienen" für behinderten Mieter

Ein schwer körperbehinderter Mieter muss eine Chance haben, zur Haustüre seines Wohnobjekts zu gelangen. Dies soll aber mit baulichen Maßnahmen in verantwortbarer Weise gewährleistet werden.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Rollstuhlfahrer zwei mobile Auffahrtsschienen aus Aluminium angeschafft, die ihm die Möglichkeit gaben, über die Treppe zur Haustüre seiner Wohnanlage zu gelangen. Das schien der Hausverwaltung ein zu riskantes Unterfangen. Ein Besucher des Objekts zum Beispiel habe nur durch einen Warnruf davon abgehalten werden können, auf die Kante der lose aufgelegten Schiene zu treten und aller Wahrscheinlichkeit nach zu stürzen. Diese Lösung könne man nicht hinnehmen, stellten die Kläger im Gerichtsverfahren fest. Es müsse nach einer anderen, weniger gefährlichen Methode gesucht werden.

Dem Urteil des zuständigen Amtsgerichts München zufolge - Aktenzeichen 453 C 27330/10 - muss der Rollstuhlfahrer bei allem berechtigten Interesse, in seine Wohnung zu gelangen, auch an die Sicherheit anderer Menschen denken und die Schienen fest an die Treppe anbringen. Dies sei sowohl im Interesse des Körperbehinderten als auch der anderen Hausbesucher. Der Rollstuhlfahrer könne dann wie bisher mit den Rädern hinaufrollen, die anderen könnten links und rechts von den Schienen auf den Treppenstufen hoch gehen. Eine mobile Lösung sei hingegen ungeeignet.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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