Recht und Steuern

Unfallversicherungsschutz

Wenn Bauherren auf ihrer Baustelle Helfer beschäftigen, müssen sie ihr Bauvorhaben bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung anzeigen. Über diese ist jedoch nur versichert, wer als Hilfskraft in arbeitnehmerähnlicher Form für den Bauherrn tätig ist. Problematisch wird es, wenn auf der Baustelle aus Gefälligkeit Verwandte und Freunde mithelfen.

Im entschiedenen Fall half ein Zimmermann einem befreundeten Lehrer ohne Entgelt beim Bau eines Carports. Dabei verletzte er sich mit einer Kreissäge am rechten Oberschenkel. Die Berufsgenossenschaft erkannte die Verletzung nicht als Arbeitsunfall an und verweigerte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die darauf beim Sozialgericht Karlsruhe unter Aktenzeichen S 1 U 2650/11 erhobene Klage blieb erfolglos. Der Zimmermann habe aus Gefälligkeit geholfen und sei damit nicht einem Arbeitnehmer gleichzustellen, begründete das Gericht die Entscheidung. Da es sehr vom Einzelfall abhängt, ob die gesetzliche Unfallversicherung greift, und sie ohnehin nur eine Grundsicherung bietet, sollten alle Bauherren in jedem Fall die Helfer durch eine private Bauhelfer-Unfallversicherung gegen Risiken auf der Baustelle absichern.

(Wüstenrot)

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