Blickpunkte

Öffentlichkeitsarbeit Vermeidbarer Imageschaden

Gerichtsurteile über das Geschäftsgebaren von Unternehmen gegenüber ihren Kunden stellen in der Regel ein Imageproblem dar. Selbst wenn im Sinne des Beklagten entschieden wird - was im Zusammenhang mit Kreditinstituten in der Regel nicht der Fall ist - lenkt doch allein die Tatsache, dass hier ein Gericht ein Machtwort gesprochen hat, die öffentliche Aufmerksamkeit auf die Tatsache, dass hier im Umgang mit dem Kunden etwas im Argen liegen könnte.

Ein typisches Beispiel hierfür ist die Haftungsfrage beim Missbrauch von ec-Karten. Immer wieder einmal kommen Gerichte durchaus zu dem Schluss, dass das Verschulden im betrachteten Einzelfall beim Kläger zu suchen ist. In den Augen einer breiten Öffentlichkeit bleibt dennoch der Eindruck von der Bank oder Sparkasse, die den Kunden auf den Verlusten sitzen lässt.

Auch beim BGH-Urteil über die Zinsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen vom 21. April dieses Jahres war das Medienecho entsprechend negativ. Dass gerade die Sparkassen, die ihre nicht immer erstklassigen Konditionen gerne nicht nur mit dem Service, sondern auch mit dem fairen und fußangelfreien Umgang mit dem Kunden rechtfertigen, solchermaßen von höchster Stelle gerügt werden müssen, hinterlässt einen unguten Eindruck, obwohl noch völlig unklar ist, wie viele Kreditverträge tatsächlich davon betroffen sind.

Zwar weist der DSGV darauf hin, dass die beanstandete Klausel Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB Sparkassen in der Praxis nur selten zum Tragen kommt, weil sie nur greift, soweit im Kreditvertrag nichts anderes vereinbart ist, was zum Beispiel bei Verbraucherkrediten schon aufgrund gesetzlicher Vorgaben immer der Fall ist. Wenn dem aber so ist, wäre es gewiss besser gewesen, eine Klausel, die sich im täglichen Geschäft ohnehin als obsolet erwiesen hat, aus eigenem Antrieb zu streichen, ohne dafür auf die Order aus Karlsruhe zu warten. Gerade wenn die Praxisrelevanz tatsächlich gering ist, hätte man sich die mit dem BGH-Urteil verbundenen Negativschlagzeilen vielleicht sparen können. Im Zuge der Überarbeitung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die durch die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie in deutsches Recht in diesem Jahr für alle Kreditinstitute ansteht, wird man deshalb vermutlich sorgsam nach weiteren Formulierungen suchen, die ähnliche Klagen nach sich ziehen könnten. Red.

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